Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu C. 4. 
(492 ) 
gleichen Beicräge, wenn sie auch, nach dem bisherigen Begriffe, mit dem Namen Ge- 
werbs- oder Nahrungsquatember belegt wurden, bis zu Einführung des nunmehr vorzube- 
reitenden neuen Grundsteuersystems ferner zu entrichten sind. 
Da wegen des Wegfalls dieser rein persönlichen Gewerbsquatemberbeiträge und um die, 
auf die Ercurrenscassen, in Gemäsheit der vorhandenen Gesetze und Instructionen, ver- 
fassungsmäsig gewiesenen Ausgaben ferner bestreiten zu können, an mehren Orten die Her- 
absetzung und Feststellung neuer éocalquatemberquanka nöthig geworden ist; so ist solche, 
auf den Grund der deshalb startgefundenen Erörterungen, bereits erfolgt und den Behör- 
den deshalb durch die Kreissteuerräthe das Erforderliche bekannt gemacht worden. Diese 
neuen Ortsquatemberquanta sind eben so wie die früheren von den Communen, der beste- 
benden Verfassung gemäs, zu vertreken und fernerweit aufzubringen und zu berechnen. 
Hinsichtlich des ebenfalls vom 1sten Januar 1835. an eingetretenen Wegfalls der von 
den inländischen tand= und Miethkutschern bis zum gedachten Zeitpunkte zu encrichten gewe- 
senen Abgabe zur Postcasse ist das Erforderliche verfügt, auch wegen Aufhebung derjenigen 
bis dahin entricheeten Canons, welche als reine Gewerbsabgabe anzusehen, nicht aber we- 
gen eines durch Concession erlangten, nutzbaren Rechts oder Befugnisses abzuführen sind, 
so wie in Betreff des Wegfalls der sogenannren Stempelgelder von Fabrikaren das Nörhige 
angeordnet worden. 
A. 
Abänderungen und Ergänzungen des Gewerbe= und 
Personalsteuergesetzes 
vom 22sten November 1834. 
Zum I. Abschnirt. 
Von der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbez und 
Personalsteuer. 
Zur I. Abeheilung. 
Gewerbesteuer. 
6. 2. 1.) Dem zu Aufbringung eines Gesammtsteuerquanti nach §. 4. des Gesetzes 
verpflichteren Handelstande in großen und Mircelstädren bleibe die Verkretung dieses Ge- 
sammtquanti für jedes instehende Jahr dergestalt übertragen, daß der durch Eintritt neuer 
Mitglieder des Handelstandes enestehende Zuwachs (§. 63. des Gesetzes) der Gesammtheie 
des Handelstandes anheimfälle, dagegen aber der durch den Austritt einzelner Mitglieder 
(§6. 60. des Gesetzes) oder durch begründe erfundene Reclamationen (s. unten §. 41.) 
entstehende Ausfall von derselben Gewerbsklasse zu decken ist. Wie demnach das Gesammc- 
steuerguantum des Handelstandes jeder großen oder Mittelstade für das jedesmal instebende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.