Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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unterwerfen, stets fleißig, reinlich, anständig und ordenrlich sich zu verhalten, mic dem 
Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gorkesfürchrigen, sittlichen Ltebenswandels zu be- 
sleißigen, und sind auch nach Kräften bei aller Gelegenheic der Dienstherrschaft Schaden 
zu verhüren, dagegen derselben Nutzen zu befördern, schuldig. 
é. 35. Bei jedem Dienstboten sowohl in der Sradt als auf dem tande, glle als 
Regel, daß er seine ganze Zeit und Thärigkeit dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. 
Insbesondere hat das zu landwirthschaftlichen Verrichtungen oder zu gemeiner Hausarbeir 
gemiethete Gesinde alle und jede seinen Kräften angemessene Arbeie, nach dem Willen der 
Dienstherrschaft zu verrichten, auch wenn dasselbe vorzugsweise zu einer bestimmten Oienst- 
leistung oder unter einer eigenthümlichen Benennung gemiechet worden. Von diesen Be- 
stimmungen kann nur ausdrücklicher Verkrag eine Ausnahme begründen. 
1.) Besondere 
Vorschriften 
in Bezug auf 
Dienstver- 
richtung. 
4. 36. Häusliche Dienste und Verrichlungen hat das Gesinde nicht nur den eigent- 
lichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhälenissen zu denselben oder 
als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten. 
. 37. Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Vertrags auf besondere Oienst- 
verrichtungen befreit dasselbe doch nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu de- 
nen es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch Krankheit oder 
sonst, sie zu verrichten, auf eine Zeit lang verhindert wird, es wäre denn, daß der 
Dienstbote sich bedungen häcte, zu gewissen Arten von Diensten niemals verwender 
zu werden. 
9. 38. Eben so ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ord- 
nung im Hauswesen der Dienstherrschaft gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich drin- 
genden- Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu= und Getreideerndte, das 
sämmtliche Haus= und Wirthschaftsgesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen, 
und auch bei solchen Arbeiten mit Hand anzulegen schuldig, für welche es eigentlich nichr 
angestellt ist. 
. 39. Wem unter dem Gesinde darüber Streit entstehr, welches von ihnen diese 
oder jene Arbeic zu übernehmen schuldig sey, so entscheidet das Gebot der Herrschaft. 
6. 40. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm auf- 
getragenen Geschäfte durch Andere verrichten zu lassen. 
9. 41. Ein Dienstbote ist verbunden, für seine Herrschaft den ganzen Tag zu arbei-. 
ten und nach der bestehenden häuslichen Ordnung sich zur Ruhe zu begeben und früh auf- 
zustehen. Er darf, unter dem Vorgeben zu verrichtender Arbeie, wider Willen der Dienst- 
zoues nicht über die Zeit, wo sich die Familie des Oienstherrn zur Ruhe begiebe, 
aufbleiben.
	        
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