Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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sofern er deren Abstellung nicht sofork selbst veranlassen kann, der Orksbehörde oder dem 
Amtshauptmann anzuzeigen. 
. 13. Bei Revision der Feuerlöschgerärchschafren (F. 9. 3.) welche in Städten, in wel- 
chen die allgemeine Städte-Ordnung eingeführt ist, mic Zuziehung eines von der Obrigkeit 
hierzu abzuordnenden Polizeibeamten, in allen übrigen Städren und auf dem tande aber mit 
Zuziehung einer Gerichtsperson, auch, wo irgend möglich, des Bezirksgendarmen oder eines 
Hülfsgendarmen, zu veranstalten ist, hat der Feuerpolizel -CCommissar oder dessen Sellvertre= 
ter sich sowohl im Allgemeinen von deren Vorhandenseyn, als auch von deren Zustande und 
angemessener Aufbewahrung zu überzeugen. 
14. Bei ausbrechendem Feuer begiebt sich sowohl der Feuerpolizei-Commissar 
als dessen Stellvertreter eiligst an den Ort des Brandes und nimmr, wo möglich, sogleich 
einige Mannschaften mit. 
Zu besserer Kennrlichmachung tragen beide solchenfalls eine weiße Binde über der Schul- 
ter oder einen weißen Federstutz auf dem Hute. 
An jeden derselben ist beim Ausbruch des Feuers ein besonderer, aus den Feuerläufern, 
wo solche sind, zu entnehmender Bote abzusenden. 
. 15. Bis zu deren Eintreffen am Orte des Feuers, und bis sie die nöchige Kennc- 
niß von den vorwaltenden Umständen genommen haben, hat zwar die Orksobrigkeit die Kösch- 
anstalten zu leiten, sodann aber dem Feuerpoltzei-Commissar, oder dessen Stellverkreter, die 
obere Leitung zu überlassen und ihm dabei nur Beistand zu leisten, dagegen aber ferner für 
Rettung der Mobilien und Effecten in den, vom Feuer bedrohren Häusern, so wie für Si- 
cherstellung des Geretteten gegen Diebstahl und sonst, Sorge zu tragen, weshalb dem Feuer- 
polihei-Commissar oder dessen Seellvertreter nur in Abwesenheit der Obrigkeic die diesfallsi- 
gen Veranstaltungen zu leiten und anzuordnen obliegk. 
§. 16. Bei dem döschen ist vornehmlich darauf Bedacht zu nehmen, daß das Feuer 
an der Wurzel, und zwar wenn nur ein Gebäude brennt, binter dem Winde, jedesmal 
aber, soviel irgend thunlich, durch die Vereinigung mehrerer, auf einen Punkt gerichteter, 
und mit geradem Strahle, nicht im Bogen, darauf ununterbrochen hinwirkender Spritzen 
angegriffen werde, daß die nächsten haltbaren Gebäude durch fortwährendes Begießen gegen 
das nahende Feuer vertheidigt, und daß, dafern es zum Verhindern der weitern Uebertragung 
des Feuers auf dritte Gebäude nothwendig scheint, die nach diesen zunächst von der Flamme 
bedrohten niedergerissen, oder doch wenigstens die der Entzündung vorzüglich ausgesetzten 
Dachungen abgetragen werden. 
Das Niederreißen darf bei Anwesenheit eines Feuer-Commissars oder Stellvertreters 
nicht anders als auf deren Anordnung erfolgen. 
Der Zerstörung durch Feuer ist nämlich, nach Vorschrift des Gesetzes vom 14. No- 
vember 1835. F. 5. ein bei Gelegenheit einer Feuersbrunst sonst entstandener Schaden, in.
	        
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