Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Hinsicht auf dessen Vergücung nur in dem Falle gleich zu achten, wenn ein versichertes Ge- 
bäude, um der weitern Verbreitung des Feuers Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil ein- 
gerissen oder beschädiget worden ist, und zwar auch dann lediglich, sofern diese Maagsregel 
auf Anordnung der, die kböschanstalten leicenden Personen erfolgte, oder sich bei nachberiger 
Erörterung die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeie ergiebe. 
(Vergleiche bis zum Eintrice der Wirksamkeic des Gesetzes vom 14. Novbr. 1835. 
die Bekannemachung der Brandkassen-Commission vom 14. Mai 1833.) 
9. 17. Nicht minder ist darauf zu sehen, daß die Müßigen entferne, Verdächeige 
arretirt und abgeführt, Anstalten gegen das Flugfeuer getroffen, die Lebensmircel zur Er- 
frischung der Arbeicenden zweckmäßig vertheilt, mit Verabreichung von Branntwein aber 
äußerst vorsichtig verfahren und das Berauschen verhütet, so wie, nachdem das Feuer ge- 
wältigt worden, zu Verhinderung eines Wiederausbruchs die nöthigen Sicherheitsmaas- 
regeln getroffen werden, weshalb der Feuerpolizei-Commissar oder dessen Vertreter den Ort 
nicht eher zu verlassen hat, als bis keine Gefahr eines Wiederausbruchs mehr zu besorgen ist. 
§. 18. Es bleibt dem Feuerpolizei-Commissar überlassen, für jeden Orr seines Be- 
zirks einige, ihm als zuverlässig, rechtlich und entschlossen bekannke Männer zu erwählen, 
die sich, wo möglich, an jedwedem Orte des Bezirks beim Brande einzufinden und dem 
Commissar oder dem Stellvertreter desselben, in Ausführung der getroffenen Anordnungen 
beizustehen haben, auch nach Befinden ebenfalls mic einer angemessenen Abzeichnung zu ver- 
sehen sind. 
§. 19. Sollee der Feuerpolizei-Commissar Gelegenheic haben, über die Veranlassung 
des Feuers oder die muthmaslichen Urheber desselben, ekwas Näheres zu erfahren, oder Ver- 
dachtsgründe anzugeben wissen, so wird er nicht unterlassen, der ihm, wie jedem Staats- 
bürger, obliegenden Pflicht, durch Miteheilung seiner Wahrnehmungen oder Vermuthun- 
gen, auch in dieser Hinsicht Gnuge zu leisten. 
§9. 20. In Hinsicht auf das Brandversicherungswesen (§. 1. B.) hat der Feuerpoli- 
zei-Commissar und sein Stellvertreter nicht nur den, in dem Gesetz vom 1 ten November 1835, 
die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungs-Anstale betrr. und der 
dazu gehörigen Vollziehungs-Verordnung von demselben Tage, wovon ihnen, so wie von 
der Instruction der Districtskaratoren, zu dem Ende Abdrücke zugestellt werden, für sie er- 
theilten Vorschriften genau nachzugehen, sondern auch das Beste der Anstalt im Allgemei- 
nen möglichst zu befördern und alle diesfalls zu ihrer Kenntniß gelangenden Mängel oder 
Ungebührniße, den Obrigkeicten, den Amtshauptleuten, oder auch, nach Befinden, der 
Brandversicherungs-Commission unmittelbar anzuzeigen. 
In ersterer Beziehung haben dieselben insbesondere nachstehendes zu beobachten: 
9. 21. Der Fenuerpolizei-Commissar oder dessen Stellvertreter hat auf dem Lande 
unter Zuziehung des Gendarmen, das §. 47. der Verordnung vom 4 4ten November 1835.
	        
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