der Rittergutsbesitzer des
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C.
Verzeich
Klreises, welchen nach ihren persönlichen
ritterschaftlichen Wahlen dis
Anmerkung. Im Allsemeinen ist bei Abfassung dieses Verzeichnisses dem §. 25. des Wahlgesetzes und den sonf
besitzer enthaltenen Vorschriften vachzugehen.
G
a. b. c.
Vor= und Juname des Besitzers, auch
Nummer. Benennung des Gutes. hewöhnlicher Wohnore desselben. Alter.
1 Anmerkung. Oie in dem Ritterguts-Anmerk. Der Zuname ist vorzuseßen Anmerk. Fehlt es hier
rerzeichnisse genannten Güter des be-“ und die Vornamen sind vollständig aus= Über an ganz genaue
2. treffenden Kreises sind hicer, ohne Rück-= geschrieben beizufügen. Nachricht, so ist we-
sicht auf ihren Ertrag, in alphabetischer Hat der Besißer mehr als einen gengstens zu bemerken)
3. Ordnung aufzuführen, mit Weglassung wöhnlichen Wohnort G. B. bald Dres-= ob der genannte Guts-
derjenisen, die keinen stimmbercchtig-
ten Besitzer haben. .
Bei Guͤtern, deren Besitzer zwar
stimmberechtigt, aber schon bei einem
früher genannten Gute desselben Krei-
ses aufgeführt ist, wird dieses Ver-
die übrigen Spalten nicht nochmale
ausgefüllt.
hältniß bemerkt und es werden dann
neu.
den, bald eines seiner mehrern Gu=
ter) so sind diese insgesammt zu neu-
235ste Jahr gewis zu
Mn
ob er mindestens das
rückgelegt habe.