Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

der Rittergutsbesitzer des 
(134 ) 
C. 
Verzeich 
Klreises, welchen nach ihren persönlichen 
ritterschaftlichen Wahlen dis 
Anmerkung. Im Allsemeinen ist bei Abfassung dieses Verzeichnisses dem §. 25. des Wahlgesetzes und den sonf 
besitzer enthaltenen Vorschriften vachzugehen. 
  
G 
  
a. b. c. 
Vor= und Juname des Besitzers, auch 
Nummer. Benennung des Gutes. hewöhnlicher Wohnore desselben. Alter. 
1 Anmerkung. Oie in dem Ritterguts-Anmerk. Der Zuname ist vorzuseßen Anmerk. Fehlt es hier 
rerzeichnisse genannten Güter des be-“ und die Vornamen sind vollständig aus= Über an ganz genaue 
2. treffenden Kreises sind hicer, ohne Rück-= geschrieben beizufügen. Nachricht, so ist we- 
sicht auf ihren Ertrag, in alphabetischer Hat der Besißer mehr als einen gengstens zu bemerken) 
3. Ordnung aufzuführen, mit Weglassung wöhnlichen Wohnort G. B. bald Dres-= ob der genannte Guts- 
derjenisen, die keinen stimmbercchtig- 
ten Besitzer haben. . 
Bei Guͤtern, deren Besitzer zwar 
stimmberechtigt, aber schon bei einem 
früher genannten Gute desselben Krei- 
ses aufgeführt ist, wird dieses Ver- 
die übrigen Spalten nicht nochmale 
ausgefüllt. 
  
  
  
  
  
  
  
hältniß bemerkt und es werden dann 
neu. 
  
den, bald eines seiner mehrern Gu= 
ter) so sind diese insgesammt zu neu- 
235ste Jahr gewis zu 
  
  
Mn 
ob er mindestens das 
rückgelegt habe.
	        
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