Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(151 ) 
Geseßz-und Verordnungsblatt 
für das Konigreich Sachsen, 
12 Stück vom Jahre 1836. 
    
** 
/35.) Verordnung, 
die vorbehaltenen Pfandrechte an Lehngütern betreffend; 
vom 1 lten Juni 1836. 
Dim Appellationsgeriche zu Dresden als tehnhof sind Bedenken beigegangen, ob dieje- 
nige Art der Pfandrechte an tehnen, von welcher 9#. 5. bis 14. des Mandats, einige 
Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltend, vom 4ten Juny 
1829. handeln, auch dadurch entstehen könne, daß der Besitzer eines tehngutes bei dessen 
Verkauf sich ein dergleichen Pfandrecht wegen unbezahlter Kaufgelder vorbehält; und ob 
mithin ein dergleichen vorbehaltenes Pfandrecht von dem tehnhof annotirt, ingleichen die 
etwa erfolgende Cession angemerkt werden dürfe. 
Sowie aber von dem vormaligen tandesjustizkollegium dergleichen vorbehalrene Pfand- 
rechte, wenn solche vorgekommen, nach Maasgabe des erwähnten Mandats und unter 
den 99. 9. bis 11. enthaltenen Einschränkungen annotirt worden sind, gleiche Annota- 
tion auch, wenn solche unbezahlte Kaufgelder in der Folgezeit cedire worden, hinsichrlich 
dieser Cessionen nach §. 12. desselben Gesetzes bewirkt worden ist; so wollen Seine Kö- 
nigliche Majestär, laut deshalb gegebener oberlehnsherrlicher Erklärung, daß solches auch 
weiterhin geschehen möge. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird solches durch gegenwärtige Verordnung zur all- 
gemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 11ten Juny 1836. 
w 
Ministerium der Justiz. 
von Koͤnneritz. 
Hausmann. 
7 S) 6 I 
24
	        
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