Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Kreisdirection anheim fallen, zu deren Bezirk die betreffende Amtshauptmannschaft gehoͤrt. 
Dagegen sind sie auf die Bezirkseintheilung der Appellationsgerichte ohne Einfluß. 
6. 7. Die Ortschaften Strehla, Oppitzsch, Gröba, Forberge und Görzig werden in 
Ansehung der sse betreffenden Elbufer= und Strombausachen und der damit zusammenhän- 
genden strompolizeilichen Angelegenheiten der Compekenz der Kreisdirection zu Dresden und 
der 2ten Amtshauptmannschaft ihres Bezirks zugewiesen, unbeschader ihrer sonstigen Un- 
terordnung unter die Kreisdirection zu teipzig und deren 36e Amrshauptmannschaft. 
9. 8. Vorstehend bemerkte Veränderungen kommen von dem 1sten October 1836. 
an zur Ausführung. 
9. 9. Mit dem gedachten Tage gehen alle Rechte und Verpflichtungen, welche in 
Hinsicht der überwiesenen Orte und Ortsantheile die bisherigen Behörden verfassungsmäßig 
auszunben oder zu erfüllen hatten, auf die künftig an deren Stelle tretenden Behörden 
über, und es ist die Abgabe der betreffenden Acten und übrigen Gegenstände bis dahin an 
letztere zu bewirken. Es haben daher auch in den bereits anhängigen Rechtssachen von da 
an die Betheiligten ihren Obliegenheiten bei demjenigen Amte, von dem die Sache nach den 
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung fortzustellen ist, nachzukommen. Eine Aus- 
nahme findet nur in Ansehung der Sachen state, worin bereirs Termine auf eine spätere 
eit angesetzt sind, oder die Partheien eben im Verfahren stehen. In diesen Sachen har 
das Amt, welches die Vorladung erließ, und statt des Procuratur= und Schuljustizamtes 
zu Meissen-das dasige Kreisamt, soweit dasselbe nicht ohnehin jenes Stelle einnimmt, die 
anberaumten Termine noch abzuhalten und die Acten erst hierauf und nach der für das 
Verfahren bestimmten Frist an die neue Behörde abzugeben. 
§. 10. Sind von Orten, welche in Gemssheic der obigen Bestimmungen den Ab- 
pellationsgerichtsbezirk verändern, einzelne Sachen bereics an das vorige Appellarionsge- 
richt gelangt, so werden sie bei demselben noch fortgestellt. (Vergl. Verordn. v. 28sten 
März 1835. 9. 7. Ges. und Verordnungsbl. S. 213.) 
6. 11. Hiernach haben alle, die es angeht, sich zu achten und die betreffenden Be- 
lörden das zur Ausführung Erforderliche vorzukehren. 
DOresden, den 2 Ssten Mai 1836. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
von Carlowitz. von Könneritz. 
Hausmann.
	        
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