Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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angezogenen Gesetzes gedachten Stellvertreter uͤberhaupt zu beobachten haben, und es wird 
daher, mit allerhoͤchster Genehmigung, Folgendes verordnet: 
1.) Beistände und Stellvertreker bei Verhandlungen über Ablösungen und Gemein- 
beitstheilungen sind überhaupt nur insoweic zuzulassen, als sie entweder immatrikulirte Advo- 
katen oder praktisch erfahrne Landwirthe sind. Es bewendec aber bei der Bestimmung in 
. 22S. des angezogenen Gesetzes, daß Stellvertreter ganzer Klassen Gleichverpflichteter aus 
deren Mitte gewähle seyn müssen. 
2.) Einer besondern Prüfung soll es nicht bedürfen, um Jemanden als Seellvertreter 
oder landwirthschaftlichen Beistand zuzulassen. 
Unbedinge zu versagen ist aber die Zulassung denjenigen, bei welchen einer der in der 
allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832. F. 72. unter d. e. f. g. h. gedachten 
Gründe zur Ausschliessung von dem Genus der bürgerlichen Ehrenrechte eintritt. 
3) Desgleichen sind diejenigen von der fernern Theilnahme an den Verhandlungen 
auszuschliessen, welche, als Stellvertreter oder Beistände Mangel an dem dazu erforderlichen 
Grade von Bildung und Kennenissen verrathen, oder nach dem Ermessen der Ablöfungs- 
behörden einen nachtheiligen Einflus auf den Gang der Verhandlungen üben. 
4.) Die Ausschliessung aus dem zuletzt gedachten Grunde ist entweder auf ein be- 
stimmtes Geschäft zu beschränken, oder auf die Theilnahme an allen Auseinandersetzungs- 
angelegenheiten zu erstrecken. 
Auseschliessungen von einem einzelnen Geschäft können auch von den Specialcommissto- 
nen verfügt werden, sind aber mie den Gründen dazu der Generalcommissson anzuzeigen. 
Nur letztere kann eine allgemeine Auseschliessung verfügen und wird solche nach Befinden 
den in derselben Gegend wirksamen Specialcommissarien zur Nachachtung bekannt machen. 
5.) Wegen der Beistände aus der Klasse der Advokaten bewendet es bei demzjenigen, 
was §. 229. des angezogenen Gesetzes vom 17. März 1832. verordnet ist; auch haben 
die Specialcommissionen es der Generalcommission anzuzeigen, wenn ein Beistand oder 
Srellvertreter aus der Klasse der Advokaten einen dergestale nachtheiligen Einflus auf den 
Gang der Verhandlungen zeiget, daß dessen Ausschliessung von der Theilnahme an dem 
ganzen vorliegenden Auseinanderfetzungsgeschäft oder auch von andern dergleichen erforder- 
lich scheint, worauf sodann wegen solcher Ausschliessung das Nöchige eingeleiter und ver- 
fügt werden wird. 5 
6.) Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung über Stellverkretung und Bei- 
standsschaft sind nicht nur auf die Auseinandersetzungsverhandlungen, sondern auch auf die 
Berhandlungen streitiger Punkte nach §. 248. des Gesetzes anzuwenden. 
7.) Die landwirthschaftlichen Stellverererer und Beistände sind auch zu Fertigung der 
bei den eigenrlichen Auseinandersetzungsverhandlungen nöthigen Schriften befugt. Ueber 
Rechtestreitvunkre Schriften zu fertigen, steht nur den Advokaten zu.
	        
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