Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(202) 
mehrerer Rinder, fuͤr jedes 
eines kleinen oder jungen Schlachtthieres 
in der Mehrzahl fuͤr jedes 
des ausgehauenen Fleisches und der Fleischwaaren 
14.) Fuͤr Zeugnisse über Schlachtthiere, welche Krankheits halber im Hause 
geschlachtet werden sollen: 
uͤber Rinder 
uͤber kleine und junge Schlachtthiere 
15.) Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen 
Gesundheitszustand unter den Hauskhieren einer Gegend im Inlande, 
oder einer inländischen Heerde, auf Verlangen des Besitzerrs 
16.) Für die Ausstellung eines einfachen Zeugnisses über den vorhandenen 
Gesundheitezustand ausländischer Handelschiere, auf Verlangen der 
Besitzer . . . . . . 
  
  
  
Letzte Absendung: am 20sten August 1836. 
  
  
□ b . 
2r #
	        
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