Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Schuldners, die Huͤlfe fuͤr vollstreckt anzunehmen, ein dingliches Recht an einem Grund- 
stuͤcke entstanden ist; 
so weit alle diese Forderungen nicht in die erste Classe (vergl. H.2. Num. 5. 6.) gehoͤren. 
5.) Anspruͤche, wegen welcher ein Glaͤubiger an beweglichen Sachen, oder an außen— 
stehenden Forderungen durch Execution (erl. Proceßord. ad Vit. XXXIX. 9. 8. 20.) oder 
auf die nachher 9. 29. 30. geordnete Art ein Pfandreche erlangt hat, oder weshalb dem- 
selben ein Recenrionsrecht an beweglichen Sachen zusteht, jedoch mie Ausnahme des Falles, 
wenn das Rektentionsrecht an einem Pfande, wegen einer andern, als der Pfandschuld, 
ausgeübt wird. 
Die Inhaber der Forderungen unker Nummer 1. bis 5. erhalcen, jeder aus dem Ge- 
genstande seines Pfand= oder Rekentionsrechts, Bezahlung. Hastet eine Sache mehreren, 
so erfolgt die Befriedigung nach der Enestehungszeit des Pfandrechrs, oder, wenn dieses gleich- 
zeitig entskanden war, Dro rata; jedoch unter Beachtung der Vorschriften §. 16. fgg. 
Die Vorzugsrechte, welche bisher mehrern Pfandgläubigern zustanden, (vergl. die Amts- 
ordnung vom Jahre 161 1. P. 1. F. XXIV. Class. II. und die Proceßordnung vom Jahre 
1622. t#t. 43.) fallen weg. 
Die Bestimmung G. 7. des Gesetzes vom 20sten October 1 834. bleibt aber unverändert. 
§. 4. In die dritte Classe gehören die §. 44. erwähnten Forderungen, nach den 
6. 45. fgg. bestndlichen Bestimmungen. 
9. 5. Oie vierte Classe enthälct alle andere Forderungen, — miehin auch solche, de- 
ren Jnhaber bieher, nach der Amtsordnung vom Jahre 1611. P. 1. J. XXIV. Class. IV. 
und der Proceßordnung vom Jahre 1022. u. 49. eines Vorzugs vor andern Chirogra- 
phariern genossen, indem dieses Vorzugsrecht nun wegfällt, — ingleichen die 9. 2. Num- 
mer 5. 6. und F. 3. gedachten Ansprüche, so weit deren Tilgung in der ersten oder zweiten 
Generalclasse nicht erfolge. 
Die Befriedigung in der vierten Classe geschieht Dro rata. 
9. G6. Zinsen werden nur nach Tilgung der Hauprstämme, und zwar sämmtlich 
Dro rala, abgeführt. " 
Auenahmen treten ein: 
1.) rücksichtsich der Zinsen, (auch der aus einem Verzuge entftandenen) von den §. 2. 
Nummer 5. 6. und 9F. 3. 4. erwähnten Forderungen. 
Diese werden mit den Hauptfkämmen in dieselbe Classe locir:, dafern nicht ekwa bei 
Censensschulden der Consens ausdrücklich auf das Capital eingeschränkt ist. 
Bei Zinsen, so weit sie nach Bestellung eines Pfandrechtes versprochen, oder durch 
Vertrag erhöher worden, sindet die tocarion mit dem Capttal zugleich nicht statt. Solche 
Zinsen sind aber, wenn ihretwegen ein besonderes Pfandrecht bestellt worden, nach der Ent- 
ltrbungezeit des letztern, in der zweiten Classe (6. J.) anzusetzen. 
Dritte Classe. 
Vierte Classe. 
Sinsen.
	        
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