Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Separationsrecht. 
II. Bestimmungen 
über das ausdrück- 
liche Hfandrecht. 
Generalhypotbeken. 
Specialhppotheken. 
Cessienen. 
(16) 
llebrigens erstreckt sich die jetzt unter Nummer 1. geordnete Priorität der Zinsen nicht 
weiter zurück, als auf die drei letzten Jahre vor entstandenem Concurs oder vor angestell- 
ter Klage. 
2.) Von der Zeit an, wo das Locationsurthel Rechtskraft erlange ha#, wird jedem 
Gläubiger, dessen Forderung darin für liquid erkannt, obschon der Prioritätspunct noch 
nicht völlig erörtert ist, das Interesse rei judicatae gleich dem Capital in seiner Ordnung 
entrichter. 
. 7. Geräth ein Erbe in Concurs, so kommen in Ansehung des von den Gläubi- 
gern des Erblassers in Anspruch genommenen Separationsrechts die Bestimmungen des 
gemeinen Rechts zur Anwendung. Rücksichtlich des Berhälenisses solcher Gläubiger unker 
sich, gelten die Vorschristen I. 1 —6. 
II. über das ausdrückliche Pfandrecht 
6. 8. Generalhypotheken haben, sie mögen gerichtlich oder aussergerichtlich, an be- 
weglichen oder unbeweglichen Sachen bestellt worden seien, in Concursen oder gegen dritke 
Besitzer keine Wirkung. 
§. 9. Die Verpfändung ist bei „Inmobi ien jedesmal auf ein gewisses Grundstuͤck 
zu richten, und hat (so weit nicht §. 2 .Nummer G. etwas Anderes nachlaͤßt, oder Ein— 
tragungen in das Consensbuch nach den Bestimmungen unter Nummer II. III. erfolgt sind) 
nur Kraft, wenn der Richter, welcher die Gerichtsbarkeit über das Grundstück ausübt, oder 
bei Lehnen der Lehnsherr, oder bei andern Gütern, wovon dem Besitzer nur das nutzbare 
Eigenthum zusteht, und wo das Obereigenthum nicht dem Gerichksherrn, sondern einem 
Dricten zukommr, der Richeer und der dommus directus Consens dazu ertheilk. 
Jedoch kann ein Gläubiger wegen einer Post sich zwei oder mehrere Stücke verpfän- 
den, und Consens darüber ertheilen lassen. In einem solchen Falle darf er aus einem oder 
auch aus allen Stuͤcken Gugleich oder hinter einander) Bezahlung verlangen. 
Ist das verpfaͤndete Grundstuͤck an einen Dritten gekommen, so kann der Glaͤubiger 
sich wegen seiner Forderung an den Schuldner (oder dessen Erben) halten, aber auch sofort 
den dritten Besitzer wegen Capitals und Zinsen, ungeachtet er die letztern auch nach der 
Veraͤußerung von dem Schuldner angenommen hat, belangen, und mag der Besitzer sich 
darwider mit der exceptione esccussionis, ob er sich gleich dieselbe bedungen, auch der 
Hauptschuldner bei gutem Vermoͤgen ist, nicht schuͤtzen. 
8. 10. Cessionen consentirter und der . 2. Nummer 6. erwähnten Forderungen, 
dürfen nur, mittels Confirmation und Censenses der Hyporbekenbehörde (bei tehnen des 
Lehneherrn) geschehen, sonst sind sie gegen die Gläubiger des Cedenten und gegen andere 
Cessienarien, wegen welcher Confirmation und Consens erfolgt ist, ohne Wirkung. Für
	        
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