thumbs: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

444 
1) Es können zur Zeit überwiegende Gründe nicht anerkannt 
werden, das Selbstdispensiren der Thierärzte zu beschrän- 
ken oder gänzlich zu untersagen und es soll bis auf Wei- 
teres von einer Einschreitung gegen diese der Eigenthüm- 
lichkeit der thierärztlichen Praxis und Hilfeleistung, dann 
dem wohl zu beachtenden Interesse der Thierbesitzer und 
der Thierärzte zusagende Uebung, welcher auch erhebliche 
medizinal-polizeiliche Rücksichten nicht entgegen stehen, Um- 
gang genommen werden. 
2) Eben so wenig ist gegenüber der in Mitte liegenden Be- 
stimmungen des §. 3 lit. c. und des §. 4 lit. c. der 
Verordnung vom 17. August 1834 (Regierungsbl. S. 1017) 
Grund gegeben, eine Einschreitung bezüglich der Abnahme 
von Arzneimitteln bei Materialisten und Spezereihändlern 
von Seite der Thierärzte vorzukehren, so weit diese Arz- 
neimittel nicht zu den im §. 6 der erwähnten Verordnung 
aufgeführten gehören, deren Verkauf den Arznei-Waaren= 
händlern nicht zusteht. 
Hiernach ist dem Apotheker-Gremium von Mittelfranken 
geeignete Eröffnung zugehen zu lassen, und demselben dabei 
ausdrücklich zu bemerken, wie, nachdem die Apothekerordnung 
vom 27. Jänner 1842 jede billige Bitte erfüllt, und jede nur 
irgend gegründete Beschwerde abgestellt hat, die vorgebrachten 
Anträge befremden mußten und wie aus gleichem Grunde das 
unterzeichnete Ministerium sich nicht veranlaßt finden könne, die 
Interessen des Publikums der nicht zu ersättigenden Selbstsucht 
Einzelner preiszugeben, vielmehr sich verpflichtet erachte, diese 
Interessen kräftigst dagegen zu schirmen. 
Die Berichts-Beilagen folgen zurück. 
München, den 22. Oktober 1844. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., ergangen. 
Mitgetheilt den k. Regierungen von Oberbayern, Schwaben und 
Neuburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.