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wahrgenommen worden ist, daß zur Verhütung weiterer Verbreitung
nicht allenthalben sogleich die geeigneten Vorsichtsmaßregeln
getroffen wurden und daß hinsichtlich der Behandlung
des erkrankten Viehes sich hie und da noch Mangel an angestellten
und qualificirten Thierärzten gezeigt hat, so erhält die
k. Regierung hiemit nachstehende Aufträge:
1)
2
3)
4)
5)
sämmtliche Polizeibehörden für künftige Fälle auf die in
der Verordnung vom 22. Dezember 1813 (Reg.-Bl. v. J.
1813. S. 1609) enthaltenen Contumazvorschriften neuerdings
und insbesondere aufmerksam zu machen;
der Aufstellung von qualificirten und approbirten Thier-Aerzten,
da, wo es immer thunlich oder sogar nothwendig
wird, forthin besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
die in den §§. 28 — 31. der Verordnung vom 1. Febr.
1810. (S. 131 des Reg.-Bl. vom Jahre 1810.) gegebenen
Vorschriften, über die Stellung, Unterordnung, Rechte,
Verbindlichkeiten und Emolumente der Thierärzte, künftig
genau einzuhalten, und
den Thierärzten die möglichste Begünstigung, insbesondere
hinsichtlich der Ausmittlung kleiner Sustentationsbeiträge,
einzuräumen, wobei jedoch durchaus kein Zwang eintreten
soll, vielmehr eine solche Ausmittlung lediglich dem freiwilligen
Einverständniß der Gemeinden, welche der Ueberzeugung
von wirklicher Nützlichkeit folgen wird, überlassen
bleiben muß.
Die k. Regierung hat übrigens in den künftigen Jahres-Berichten
ihre Erfahrungen und Bemerkungen über die
Thierärzte mit der Anzeige, wie viele bereits und mit
welchem Erfolge aufgestellt worden sind, insbesondere aufzunehmen.
Die k. Regierung hat sich hienach zu achten, und das weiters
Geeignete alsbald zu verfügen.
München, den 14. Oktober 1822.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., (mit Ausnahme des
Rheinkreises) also ergangen.