Volltext : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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wahrgenommen  worden  ist,  daß  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung
  nicht  allenthalben  sogleich  die  geeigneten  Vorsichtsmaßregeln
  getroffen  wurden  und  daß  hinsichtlich  der  Behandlung
des  erkrankten  Viehes  sich  hie  und  da  noch  Mangel  an  angestellten
  und  qualificirten  Thierärzten  gezeigt  hat,  so  erhält  die
k.  Regierung  hiemit  nachstehende  Aufträge:

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sämmtliche  Polizeibehörden  für  künftige  Fälle  auf  die  in
der  Verordnung  vom  22.  Dezember  1813  (Reg.-Bl.  v.  J.
1813.  S.  1609)  enthaltenen  Contumazvorschriften  neuerdings
  und  insbesondere  aufmerksam  zu  machen;

der  Aufstellung  von  qualificirten  und  approbirten  Thier-Aerzten,
  da,  wo  es  immer  thunlich  oder  sogar  nothwendig
  wird,  forthin  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen;
die  in  den  §§.  28  —  31.  der  Verordnung  vom  1.  Febr.
1810.  (S.  131  des  Reg.-Bl.  vom  Jahre  1810.)  gegebenen
Vorschriften,  über  die  Stellung,  Unterordnung,  Rechte,
Verbindlichkeiten  und  Emolumente  der  Thierärzte,  künftig
genau  einzuhalten,  und

den  Thierärzten  die  möglichste  Begünstigung,  insbesondere
hinsichtlich  der  Ausmittlung  kleiner  Sustentationsbeiträge,
einzuräumen,  wobei  jedoch  durchaus  kein  Zwang  eintreten
soll,  vielmehr  eine  solche  Ausmittlung  lediglich  dem  freiwilligen
  Einverständniß  der  Gemeinden,  welche  der  Ueberzeugung
  von  wirklicher  Nützlichkeit  folgen  wird,  überlassen
bleiben  muß.

Die  k.  Regierung  hat  übrigens  in  den  künftigen  Jahres-Berichten
  ihre  Erfahrungen  und  Bemerkungen  über  die
Thierärzte  mit  der  Anzeige,  wie  viele  bereits  und  mit
welchem  Erfolge  aufgestellt  worden  sind,  insbesondere  aufzunehmen.


Die  k.  Regierung  hat  sich  hienach  zu  achten,  und  das  weiters

  Geeignete  alsbald  zu  verfügen.

München,  den  14.  Oktober  1822.
Staatsministerium  des  Innern.

An  sämmtl.  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  (mit  Ausnahme  des

Rheinkreises)  also  ergangen.