Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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den Roßaͤrzten, 
: Stabstrompetern, 
Musikdirectoren, 
Stabs= und Brigadesignalisten, 
Compagnieärzten, 
Standarten= und Fahnenträgern, 
= Profosen, und 
Wirthschafts= und Compagniefourieren, 
eine besondere heitzbare Stube, das nöthige Heitzungematerial und die Beleucheung bis 
um 10 Uhr des Abends, ingleichen an Mobilien: ein Tisch, ein Stuhl, ein Geräthe 
zum Verschliesen, ein Kleiderrechen und eine Lagerstatt, sowie wöchenrlich ein reines 
Handtuch. 
Die Frauen müssen sich in den Stuben ihrer Ehemänner mie aufhalten, und be- 
kommen einen Stuhl und eine besondere #agerstatt, auch ebenfalls wöchentlich ein reines 
Handtuch. 
& 29. Bei der Unterbringung ausserhalb der Standgquartiere ist billige Rücksschr 
zu nehmen, wenn, nach der Localität und den sonstigen Umständen, die 9# 27 und 
28 bestimmten Quartiergebührnisse nicht vollständig gewähre werden können. 
30. Alle übrige, 5 28 niche genannte Unteroffiziere und Mannschaften, sowie 
die Eheweiber derselben, haben sich am Tage mit dem Aufenthale in einer Stube, welche 
der Quartierwirth selbst bewohnt, oder sonst benutze, und welche, sofern es die Witte- 
rung nöthig macht, geheitzt werden muß, zu begnügen. 
Denselben ist das nöchige Lticht von Michaelis bis Ostern bis um 9 Uhr, und von 
Ostern bis Michaelis bis um 10 Uhr des Abends, zu verschaffen, sie haben jedoch fo 
lange, als der Wirth selbst Licht brenne, kein besonderes zu verlangen. 
6 34. Die Compagnieschmiede und Büchsenmacher sind befugt, in den Orren, wo 
sie sich im Quartier befinden, die Werkstellen der Schmiede und Schlosser mie zu be- 
nutzen, welches sich jedoch auf Handwerkszeug und Feuerungsmaterial nicht erstreckt. 
Den letzteren werden, für Rechnung der Kriegscasse, Enrschädigungen gewährt, 
welche für jede Werkstelle, mie Rücksicht auf die, in folgender Iphe bezeichneren Fälle 
der Einquartierung, nach dem Berrage der verschiedenen 99 124, 127 und 130 für 
die Quartiergebührnisse eines einzelnen Mannes bestimmten Vergütungssätze, auszuwerfen 
sind. 
6 32. Hiernächst creten, in Beziehung auf das Unterkommen des Milirärs, nach 
Verschiedenheit der Fälle, noch besondere Bestimmungen ein, je nachdem die berreffenden 
Truppenabtheilungen und Mannschaften 
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