Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

#71100) 
in der Regel und in fofern nicht bei Maͤrschen stärkerer Truppenabtheilungen ein unge- 
wöhnlich grosser Vorspannbedarf eintritt, nur diejenigen Orte zugezogen werden, welche nicht 
über drei Stunden von dem Orte der Gestellung enrfernt sind. 
* 107. Die Spannleistung soll, bei Transporten, nicht über vier Meilen Weges 
von dem tadungsplatze aus, und bei Märschen nicht über das nächste Nachtquarrier, ver- 
langt werden. 
§ 108,. Ueber die geleisteten Spannfuhren sollen, bei deren Ankunft im Umladungs- 
platze, Quictungen auf die Spannbillets ausgestellt werden. 
109. Ale Militärfuhren sind von Wege= und Chausseegeldern befrei. 
E. 
Von Ceistungen an Mannschaftsdiensten. 
§ 110. Diese bestehen in 
Botendiensten, 
und 
Wachrdiensten. 
§ 111. Oiesenigen Orke, welche Einqutrtterung erhalten, haben am Tage des Ein- 
rückens, Boken zur Einholung der Truppen bis zu demjenigen Puncte entgegen zu senden, 
wo die Truppen auf dem Marsche sich in die Quartiere verkheilen. 
§& 112. Ferner sind, auf Verlangen, Boten zur Führung der Mannschaften, bei 
Märschen ganzer Truppenabtheilungen, Commando's, oder einzelner Commandirten, zu 
stellen, wenn die Wege mic Wegweisern nicht bezeichnet sind, oder wenn es dunkel oder 
Schneewerter ist, und wenn überhaupt eine Irrung im Wege leiche eintreten kann. 
Commando's und commandirke einzelne Offiziere und andere Militärpersonen baben 
sich hierbei durch ihre Marschroute gegen die Ortsbehörden zu legitimiren. 
Die Boken müssen der Gegend und des Weges völlig kundig sein, und haben den 
Botendienst, wenn es nöthig ist, bis zu einer Enefernung von drei Meilen zu verrichten. 
Bei grösseren Entfernungen soll Ablösung Scatt sinden. 
§ 143. Botengänge zu Versendung von Dienstschriften sinden auf Märschen und 
in Cantonnements, jedoch in der Regel nur dann Statt, wenn diese Schriften die Corre- 
spondenz der Milirär= und Civilbehörden betreffen. 
Nach angestrengten Märschen aber, oder wenn die Kräfte der Soldaten für den fol- 
genden Tag geschont werden müssen, können auch Botendienste zu Beförderung der Cor- 
respondenz der Militärbehörden unter sich in Anspruch genommen werden. 
Die Quartierorte haben, auf Verlangen der Truppencommandanten, hierzu zuverläs- 
sige Personen in der Maase zu stellen, daß die Ablösung in Stationen von höchstens
	        
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