Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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D.
Von  den  Spannungen.

§  100.  Diese  sind,  sowohl  zur  Fortschaffung  von  Militärpersonen,  als  zum  Transport
  von  Militäreffecten  und  Militärverpflegungsgegenständen,  erforderlich.

§  101.  Den  Militärpersonen  gebühren  Fuhren  in  nachbemerkten  Fällen:

a)  Dem  Offtziere  und  jeder  andern,  demselben  gleichstehenden  Militärperson,  in  sofern
selbige  keine  Fouragerationen  beziehen,  und,  ohne  Begleitung  von  Mannschaft,  commandirt
  werden,  eine  zweispännige  Fuhre;

b)  einer  erkrankten  Militärperson,  zu  deren  Transportirung,  ein  zweispänniger  Wagen
mie  Stroh,  und,  bei  rauher  Witterung,  mit  einer  Plane  bedeckt;

)  derjenigen  Mannschaft,  welche  einer,  auf  dem  Marsche  begriffenen  Truppenabtheilung
zu  Fuß,  zu  Regulirung  ihrer  Quartiere,  vorausgeht,  sind,  nach  Verhäleniß  der
Mannschaftsstärke,  Juhren  zum  Fortkommen  zu  verschaffen,  sofern  der  Marsch  über
vier  Stunden  beträgt;  aber  nicht  in  dem  Falle,  wenn  diese  Quartiermacher  den
Ort  des  ersten  Ausmarsches,  oder  den  eines  Rastquarkiers  verlassen.

§1402.  Ausser  diesen  Fuhren  sind  Vorspanngestellungen  erforderlich:
a)  bei  Transporten  von  Munition,  Milicäreffecken  und  Verpflegungsgegenständen;
b)  bei  Versetzungen  einzelner  Offiziere  und  ihnen  gleichzuachtender  Militärpersonen,  so
wie  verheiratheter  Unteroffiziere  und  Gemeinen,  zu  Forrschaffung  ihrer  Effecten.

§*  103.  Die  zu  verlangende  Spannung  besteht  in  bespannten  Wagen,  oder,  wenn
das  Militär  die  Wagen  selbst  mit  sich  führt,  in  angeschirrten  Pferden.

§  104.  ODas  Gewicht  der  ladung  wird  auf
ache  Cenener
für  jedes  Pferd  bestimme;  den  ausschreibenden  Behörden  bleibr  jedoch  nachgelassen,  wegen
übler  Wege  und  besonderer  Beschaffenheit  der  zu  cransporkirenden  Gegenstände,  eine  Ermäasigung
  der  Ltadung  zu  gestarten.

Treten  aber  solche  Umstände  niche  ein,  sondern  kann  wegen  geringen  Spannviehes  und
kleiner  Wagen  das  volle  Maas  der  #adung  nicht  Sctatt  finden,  so  haben  die  Communen  eine
grössere  Zahl  von  Spannungen  zu  stellen.  Es  wird  jedoch,  solchen  Falles,  die  Vergutung
  der  Vorspann  nur  für  die  Zahl  der,  von  der  Behörde  ausgeschriebenen  Fuhren,  gewährt.


§  105.  Bei  unterbleibender  Gestellung  einer  ausgeschriebenen  Spannung,  ist  diese,
durch  die  ausschreibende  Behörde,  oder,  wenn  selbige  nicht  zugegen,  durch  Vermittelung  der
Orktsbehörde,  zu  verdingen.  Die  Amrshauprleute  haben  sodann  die  Kosten  von  der  berreffenden
  Commun  einbringen  zu  lassen.

&  106.  Bei  Ausschreibung  der  Fuhren  sollen,  da  vollständige  Vergütung  erfolge,