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Ein Thaler — — ,
oder wöchentlich —= 6 gr. —= pro Kopf vergütet.
§ 425. JFür die Unterbringung der Dienstpferde der Reiterei, reicender Artillerie
und des Artillerietrains, wird ein Stallgeld von monatllich
— . 8 gr. —
für jedes Pferd, bezahle.
Der Herstellungsaufwand für die, durch kranke Pferde verunreinigeen Ställe ist
nach § 48 besonders zu liquidiren.
§ 426. Wenn bei den, den Offizieren und Mannschaften der Garnisonen, nach
* 52 anzuweisenden Kirchenplätzen, den betreffenden Communen ein unvermeidlicher Auf-
wand erwächst, so wird selbiger auf angemessene Weise vergüret.
c. Vergütung für Marscheinquartierung.
5 427. Der einfache Vergütungssatz für den Quartieraufwand wird auf taͤglich
— — . 9pf.
für den Kopf bestimmt, und es sind dem gemäs die Quartiervergücungen für die Offziere,
und alle übrige Militärpersonen und Mannschaften, nach der § 57 geordneren Kopfzahl
zu berechnen.
Jür die Unterbringung der Dienstpferde finder keine Vergütung Start.
428. Hiernächst werden (§ 61) für eine Speiseportion
— Thlr. 1 gr. 6 pf.,
für eine Brodportion
— Thlr. — gr. 9 pf.,
ferner (I 63) für jede leichte Ration
— Thlr. 3 gr. 6 pf.,
und für jede schwere Ration
— Thlr. 4 gr. — pf.,
vergutek.
§ 129. In sofern dargethan werden kann, daß, bei Verschaffung der nach § 64
für das Milirär erforderlichen Locale und Räume, ein baarer Aufwand unvermeidlich ge-
wesen, so ist selbiger zu erftarken.
Ausser diesem Falle wird blos der Aufwand für Heitzung und Beleuchtung der Wacht-
locale und Arrestbehältnisse verguͤtet.
dI. Vergütungen für Cantonnemens.
5* 130. Für den Quartiergufwand wird, als einfacher Satz, eine Vergücung von
monagrlich