Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Sechszehn Groschen, 
oder woͤchentlich —-4 gr. —- fuͤr den Kopf, gewaͤhrt. 
Sämmrcliche Quartiervergütungen für Offiziers rc. sind diesem Satze gemäs, und in 
gleicher Maase wie bei der Marscheinquartierung, nach der § 57 bestimmten Kopfzahl zu 
berechnen. 
§ 431. Die Vergütungen für Speise= und Brodportionen, sowie für Fourage- 
rationen, (X 61 und 63) werden nach den, § 128 bestimmten Sätzen liquidirt. 
§ 132. Für Unterbringung der Pferde der Offiziere und Mannschaften wird 
Stallgeld, nach dem Satze von monatlich 
Ache Groschen, 
oder wöchentlich — 2 gr. — = für das Pferd, bezahlt. 
§ 133. Für die, nach § 72 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exer- 
cirplätze, finder nur in sofern eine Vergütung Stakt, als dabei ein wirklicher Aufwand ent- 
standen, oder eine Nutzung entzogen worden ist. 
Im letzkeren Falle erfolge die Feststellung der zu gewährenden Eneschädigung in der, 
§#8 bestimmten Maase. 
§ 134. In vorgedachten verschiedenen Fällen der Einquartierung, wird die Enc- 
schädigung für die, von den Compagnieschmieden und Büchsenmachern zu benutzenden 
Werkstellen, nach den Bestimmungen & 31 gewährt. 
Für Benutzung der Schmiedewerkstellen, während der Zeit des Cantonnements der 
Reiterei und Arcillerie, wird der doppelte Vergütungssatz verabreicht. 
e. Vergütungen für Commandoks. 
§ 135. Hierbei ist in der, 9 74, a und b, bestimmten Maase, die Dauer der 
Commando's zu unterscheiden, und es kreken demnach entweder die für Cantonnements-= 
oder die für Marscheinquartierung geordneten Vergütungssätze, ein. 
1. Vergütungen für Unterbringung und Verpflegung kranker 
Militärpersonen. 
§ 136. Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Mili- 
lärpersonen, nach § 96, a, verschafft haben, so wie für die, dabei nörhige Beleuchtung 
und Heitzung, werden den beireffenden Communen: 
a) bei einem einzelnen, auf diese Weise unrergebrachten Mann monatlich 
Zwei Thaler — — , 
oder wöchentlich —= 12 gr. — -, in sofern hingegen 
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local ausgenommen werden, die vor- 
gedachten 2 Thlr. —. — = nur für einen derselben, für die übrigen aber, monallich 
1837. 26
	        
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