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Sechszehn Groschen,
oder woͤchentlich —-4 gr. —- fuͤr den Kopf, gewaͤhrt.
Sämmrcliche Quartiervergütungen für Offiziers rc. sind diesem Satze gemäs, und in
gleicher Maase wie bei der Marscheinquartierung, nach der § 57 bestimmten Kopfzahl zu
berechnen.
§ 431. Die Vergütungen für Speise= und Brodportionen, sowie für Fourage-
rationen, (X 61 und 63) werden nach den, § 128 bestimmten Sätzen liquidirt.
§ 132. Für Unterbringung der Pferde der Offiziere und Mannschaften wird
Stallgeld, nach dem Satze von monatlich
Ache Groschen,
oder wöchentlich — 2 gr. — = für das Pferd, bezahlt.
§ 133. Für die, nach § 72 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exer-
cirplätze, finder nur in sofern eine Vergütung Stakt, als dabei ein wirklicher Aufwand ent-
standen, oder eine Nutzung entzogen worden ist.
Im letzkeren Falle erfolge die Feststellung der zu gewährenden Eneschädigung in der,
§#8 bestimmten Maase.
§ 134. In vorgedachten verschiedenen Fällen der Einquartierung, wird die Enc-
schädigung für die, von den Compagnieschmieden und Büchsenmachern zu benutzenden
Werkstellen, nach den Bestimmungen & 31 gewährt.
Für Benutzung der Schmiedewerkstellen, während der Zeit des Cantonnements der
Reiterei und Arcillerie, wird der doppelte Vergütungssatz verabreicht.
e. Vergütungen für Commandoks.
§ 135. Hierbei ist in der, 9 74, a und b, bestimmten Maase, die Dauer der
Commando's zu unterscheiden, und es kreken demnach entweder die für Cantonnements-=
oder die für Marscheinquartierung geordneten Vergütungssätze, ein.
1. Vergütungen für Unterbringung und Verpflegung kranker
Militärpersonen.
§ 136. Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Mili-
lärpersonen, nach § 96, a, verschafft haben, so wie für die, dabei nörhige Beleuchtung
und Heitzung, werden den beireffenden Communen:
a) bei einem einzelnen, auf diese Weise unrergebrachten Mann monatlich
Zwei Thaler — — ,
oder wöchentlich —= 12 gr. — -, in sofern hingegen
b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local ausgenommen werden, die vor-
gedachten 2 Thlr. —. — = nur für einen derselben, für die übrigen aber, monallich
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