Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Richterliche Bestimmung derselben. 
& 45. Der Richter hat bei diesem Verfahren zunächst darauf zu sehen, daß dem 
Gläubiger auf kürzestem Wege zu seiner Befriedigung verholfen werde, zugleich aber und 
soweit dieß hiermit vereinbar ist, auch das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen, 
daß dabei die möglichste Schonung seines Hausstandes beobachket werde. In dieser Be- 
ziehung liege es dem Richter ob, wenn mehrere Gegenstände vorhanden sind, aus deren 
Erlês der Betrag der Schuld gewonnen werden kann, die entbehrlichsten auszuwählen, 
auch dafür zu sorgen, daß der Werth der zu Hilfsgegenständen auszuhebenden Sachen 
nicht ausser Verhältniß zum Betrag der Schuld stehe. Eben so ist darauf möglichst 
Bedacht zu nehmen, daß die Hilfe nicht leichrlich in solche Gegenstände vollstreckt werde, 
die nach den vorwaltenden Zeitverhältnissen (z. B. Coursverhältnissen) nur mit Scha- 
den ins Geld gesetzt werden können, oder, deren Beschlagnahme und Veräusserung einen 
grössern Kostenaufwand verursachen würden, wie denn auch, wenn es in geringfügigen 
Rechtssachen zur Hilfsvollstreckung komm't, den Vorschriften des Mandats wegen des 
Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen vom 2Ssten November 1753, 9 9 insoweit 
nachzugehen, als nicht zu besorgen stehet, daß dem Gläubiger bei unterlassener zeitiger 
Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Gut die Vortheile der Erstigkeit im Concurse 
verloren gehen möchten. 
§ 46. Die Auspfändung darf jedoch nie auf unentbehrliche Kleidungestücke und 
Betten erstreckt werden. 
In diejenigen Werkzeuge und Geräthschaften, ohne welche der Schuldner das ihn 
nährende Gewerbe nicht fortzusetzen vermag, kann sie nur ausnahmsweise dann geschehen, 
wenn es an allen andern Hilfsgegenständen gebricht. 
§ 47. Wernn sich bei einer Hilfshandlung nicht soviel vorgefunden, daß daraus 
der Gläubiger vollständig befriedigt werden kann, und der Verdacht entsteh", daß der 
Schuldner das Seinige auf die Seite gebracht und absichrlich, um die Auspfändung zu 
vereiteln, verborgen habe, so ist demselben auf Antrag seines Gegners, ein Manifesta- 
rionseid aufzulegen, welcher im Allgemeinen dahin, daß er ausser dem, was sich bei ihm 
vorgefunden, an beweglichen und unbeweglichen Gücern und Aussenständen nichts im Ver- 
mögen habe, was zur Befriedigung des Gläubigers verwender werden könnte, in einzel- 
nen vorkommenden Fällen aber, wenn sich ein näherer Verdache einer besondern Gefährde 
bervorgethan, (daß er z. B. von seinem Vermögen zum Schein verschenkt, über aussen- 
stehende Forderungen gquittirek, oder seinen Schuldnern die Zahlung erlassen), zugleich auf 
Ablehnung bestimmter Handlungen zu richten ist. Zur Ableistung eines solchen Eides 
ist derselbe, unter Einräumung einer achttägigen Frist, mie Zufertigung der Eidesnotul 
auf einen gewissen Termin unter der Verwarnung vorzuladen, daß, wenn er aussenbleibe, 
oder den Eid zu leisten nicht vermöchte, und gleichwohl seinen Gläubiger niche befriedige 
hätte, wider ihn die civilrechtlichen Folgen des Bankerokts eintreten sollen. Würde auch 
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