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laße worden, vollständig bezahlt werden können, so ist der Rich'er befugk, diese Kosten
voraus in Abzug zu bringen, ehe er die Auszahlung des Uebrigen an den Gläéubiger
bewirkt. 1
b) wegen einer vorzunehmenden Handlung,
§ 70. Wenn Jemand verurtheilt worden ist, eine gewisse Handlung vorzunehmen,
so ist nach Verschiedenheie der Fälle folgendermaasen zu verfahren:
a) Kann der Zweck der Enrscheidung erreicht werden, wenn die vorzunehmende Hand-
lung im Unterlassungsfalle für geleistet geachtet wird, (z. B. bei der Verurtheilung zu
Auflassung der Lehn an einem Grundstücke, zur Erklärung wegen Bestellung oder 65
schung einer Hypothek und dergleichen) so ist dem Verpflichteten die Vollziehung der
Handlung lediglich mit der Andeutung aufzulegen, daß selbige, wenn er sie binnen der
dazu eingeräumten Frist nicht vornehmen würde, für wirklich vollzogen werde geachter
werden.
Diese Andeutung eriek nach Ablauf der Frist, wenn die Auflage unbefolgt geblieben
ist, ohne Weiteres in Kraff. Es haben übrigens die Gerichte und Spruchbehörden in
dergleichen Fällen die Erkennenisse künftig so zu fassen, daß es einer solchen Auflage
nichk erft bedarf.
l 74. b) Ist bingegen zu Befriedigung des Berechtigten die wirkliche Vornahme
der Handlung erforderlich, so hat das Gericht dem Verpflichteten die Vollziehung des
Geschäfts bei einer dem Gegenstande angemessenen Geldstrafe aufzulegen. Wird diese
Auflage nicht befolgt, und kann
aa) die Handlung von einem Andern eben so gut, wie von dem Verpflichteten selbst
verrichtet werden (z. B. die Herstellung eines Wegs, Wegnahme eines Schlagbaums
und dergleichen); so ist die Besorgung des Geschäfts durch eine dazu befähigte Person
Gerichtswegen auf des Verpflichteren Kosten zu veranstalten, deren Betrag nach einem
ungefähren Anschlage aus dem Vermögen desselben sofort beigetrieben werden kann.
bb) Kann die Handlung von Einem Andern gar nichr, oder doch nicht mie gleichem
Vortheile für den Berechtigten verrichtet werden, oder trägt der Richter wegen Umfäng-
lichkeit oder Schwierigkeit des Geschäfts Bedenken, dasselbe Gerichtswegen verrichten zu las-
sen, so steht es dem Berechtigten frei, entweder Entschädigung zu verlangen, oder den Geg-
ner zu gefänglicher Haft bringen zu lassen, um ihn dadurch zur teistung selbst zu nöthigen,
oder auch in dem Fall, wenn der Richter Bedenken getragen hat, die Arbeit durch einen
Driteen Gerichtswegen besorgen zu lassen, dieselbe auf Kosten des Verpflichteren selbst zu
veranstalken. Verlangt der Berechtigte Schadenersatz wegen des entzogenen Rechts, oder
statt dessen Vergücung des Werths der Arbeit, so ist der Betrag der Entschädigung, wenn
nicht die förmliche Ausführung des Anspruchs von ihm vorgezogen, oder diese vom Ge-
richt aus besonders anzugebenden Gründen für nöthig erachtet wird, durch Gutachten Sach-
verständiger, oder, wenn ein solches nicht erlange werden kann, durch einen von dem Be-
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