Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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laße worden, vollständig bezahlt werden können, so ist der Rich'er befugk, diese Kosten 
voraus in Abzug zu bringen, ehe er die Auszahlung des Uebrigen an den Gläéubiger 
bewirkt. 1 
b) wegen einer vorzunehmenden Handlung, 
§ 70. Wenn Jemand verurtheilt worden ist, eine gewisse Handlung vorzunehmen, 
so ist nach Verschiedenheie der Fälle folgendermaasen zu verfahren: 
a) Kann der Zweck der Enrscheidung erreicht werden, wenn die vorzunehmende Hand- 
lung im Unterlassungsfalle für geleistet geachtet wird, (z. B. bei der Verurtheilung zu 
Auflassung der Lehn an einem Grundstücke, zur Erklärung wegen Bestellung oder 65 
schung einer Hypothek und dergleichen) so ist dem Verpflichteten die Vollziehung der 
Handlung lediglich mit der Andeutung aufzulegen, daß selbige, wenn er sie binnen der 
dazu eingeräumten Frist nicht vornehmen würde, für wirklich vollzogen werde geachter 
werden. 
Diese Andeutung eriek nach Ablauf der Frist, wenn die Auflage unbefolgt geblieben 
ist, ohne Weiteres in Kraff. Es haben übrigens die Gerichte und Spruchbehörden in 
dergleichen Fällen die Erkennenisse künftig so zu fassen, daß es einer solchen Auflage 
nichk erft bedarf. 
l 74. b) Ist bingegen zu Befriedigung des Berechtigten die wirkliche Vornahme 
der Handlung erforderlich, so hat das Gericht dem Verpflichteten die Vollziehung des 
Geschäfts bei einer dem Gegenstande angemessenen Geldstrafe aufzulegen. Wird diese 
Auflage nicht befolgt, und kann 
aa) die Handlung von einem Andern eben so gut, wie von dem Verpflichteten selbst 
verrichtet werden (z. B. die Herstellung eines Wegs, Wegnahme eines Schlagbaums 
und dergleichen); so ist die Besorgung des Geschäfts durch eine dazu befähigte Person 
Gerichtswegen auf des Verpflichteren Kosten zu veranstalten, deren Betrag nach einem 
ungefähren Anschlage aus dem Vermögen desselben sofort beigetrieben werden kann. 
bb) Kann die Handlung von Einem Andern gar nichr, oder doch nicht mie gleichem 
Vortheile für den Berechtigten verrichtet werden, oder trägt der Richter wegen Umfäng- 
lichkeit oder Schwierigkeit des Geschäfts Bedenken, dasselbe Gerichtswegen verrichten zu las- 
sen, so steht es dem Berechtigten frei, entweder Entschädigung zu verlangen, oder den Geg- 
ner zu gefänglicher Haft bringen zu lassen, um ihn dadurch zur teistung selbst zu nöthigen, 
oder auch in dem Fall, wenn der Richter Bedenken getragen hat, die Arbeit durch einen 
Driteen Gerichtswegen besorgen zu lassen, dieselbe auf Kosten des Verpflichteren selbst zu 
veranstalken. Verlangt der Berechtigte Schadenersatz wegen des entzogenen Rechts, oder 
statt dessen Vergücung des Werths der Arbeit, so ist der Betrag der Entschädigung, wenn 
nicht die förmliche Ausführung des Anspruchs von ihm vorgezogen, oder diese vom Ge- 
richt aus besonders anzugebenden Gründen für nöthig erachtet wird, durch Gutachten Sach- 
verständiger, oder, wenn ein solches nicht erlange werden kann, durch einen von dem Be- 
1838. 14 
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