Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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derselben zu verhindern, der Gewale ihrer Ellern, Vormünder oder Erzieher entziehe, ist 
mit Gefängnißstrafe von Einem bis zu Zwei Jahren zu belegen. 
Arr. 148. 
Entführung. 
Wer sich einer Person in der Absicht, sie zu der Befriedigung des Geschlechtstriebes 
zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, mit Gewalte oder tist bemächtigt, und sie wi- 
der ihren Willen entweder aus dem Scaaktsgebiete entferne, oder innerhalb desselben ausser 
Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, hat ein= bis zweisährige Juchthausstrafe 
zweiten Grades, und im Fall die erwähnte Absichr wirklich erreicht worden ist, zwei= bis 
vierjährige Zuchthausstrase desselben Grades verwirké. 
Art. 149. 
Mit ein= bis dreifähriger Gefängnißstrafe ist derfenige zu belegen, welcher in gleicher 
Absiche eine Person unter Vierzehn Jahren zwar im Einverständnisse mit derfelben, aber 
wider Wissen und Willen ihrer Eltern oder der die Stelle derselben vertretenden Personen 
entführt. Ist die Absicht erreicht worden, so kritt ein= bis dreijährige Arbeitshausstrafe 
ein, insofern nicht nach Art. 161 eine höhere Strafe zur Anwendung kömmte. 
Art. 150. 
Wenn in derselben Absicht eine über Vierzehn Jahr alte und noch im elterlichen Hause 
lebende Person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihrer Eltern, oder eine Ehe- 
frau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Ehemannes entführt wird, so sind 
der Entführer und die Entführre, ein jedes im erstern Falle mie Zwei bis Vier Monaten 
Gefängniß, und im zweiten mit Vier bis Ache Monaten Gefängniß zu bestrafen. 
Art. 1531. 
Die Strafen der Entführung sind in den Art. 148, 149 angegebenen Fällen auf 
dreimonatliches bis einjähriges Gefängniß zu ermäsigen, wenn der Entführer freiwillig den 
dabei gehabten Endzweck aufgegeben, und die entführte Person unverletze aus seiner Ge- 
walt entlassen hat. 
— 
Art. 152. 
Wer eine unverheirathere Frauensperson entführt, um sie zur Eingehung einer Ehe zu 
nörhigen, wird mit ein= bis dreilähriger Arbeirshausstrafe belegt. Diese Strafe fällt jedoch 
weg, wenn die entführte Frauensperson freiwillig die beabsichligte eheliche Verbindung eingeht.
	        
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