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derselben zu verhindern, der Gewale ihrer Ellern, Vormünder oder Erzieher entziehe, ist
mit Gefängnißstrafe von Einem bis zu Zwei Jahren zu belegen.
Arr. 148.
Entführung.
Wer sich einer Person in der Absicht, sie zu der Befriedigung des Geschlechtstriebes
zu mißbrauchen oder mißbrauchen zu lassen, mit Gewalte oder tist bemächtigt, und sie wi-
der ihren Willen entweder aus dem Scaaktsgebiete entferne, oder innerhalb desselben ausser
Stand setzt, den bürgerlichen Schutz anzurufen, hat ein= bis zweisährige Juchthausstrafe
zweiten Grades, und im Fall die erwähnte Absichr wirklich erreicht worden ist, zwei= bis
vierjährige Zuchthausstrase desselben Grades verwirké.
Art. 149.
Mit ein= bis dreifähriger Gefängnißstrafe ist derfenige zu belegen, welcher in gleicher
Absiche eine Person unter Vierzehn Jahren zwar im Einverständnisse mit derfelben, aber
wider Wissen und Willen ihrer Eltern oder der die Stelle derselben vertretenden Personen
entführt. Ist die Absicht erreicht worden, so kritt ein= bis dreijährige Arbeitshausstrafe
ein, insofern nicht nach Art. 161 eine höhere Strafe zur Anwendung kömmte.
Art. 150.
Wenn in derselben Absicht eine über Vierzehn Jahr alte und noch im elterlichen Hause
lebende Person mit ihrer Zustimmung, aber wider den Willen ihrer Eltern, oder eine Ehe-
frau mit ihrer Zustimmung wider den Willen ihres Ehemannes entführt wird, so sind
der Entführer und die Entführre, ein jedes im erstern Falle mie Zwei bis Vier Monaten
Gefängniß, und im zweiten mit Vier bis Ache Monaten Gefängniß zu bestrafen.
Art. 1531.
Die Strafen der Entführung sind in den Art. 148, 149 angegebenen Fällen auf
dreimonatliches bis einjähriges Gefängniß zu ermäsigen, wenn der Entführer freiwillig den
dabei gehabten Endzweck aufgegeben, und die entführte Person unverletze aus seiner Ge-
walt entlassen hat.
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Art. 152.
Wer eine unverheirathere Frauensperson entführt, um sie zur Eingehung einer Ehe zu
nörhigen, wird mit ein= bis dreilähriger Arbeirshausstrafe belegt. Diese Strafe fällt jedoch
weg, wenn die entführte Frauensperson freiwillig die beabsichligte eheliche Verbindung eingeht.