Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(XXV ) 
  
P. 
Pächter von Brauereien — von Möhlengrundstücken — deren Entschädigung, 
s. Bierzwang — Mahlzwang. 
Parochiallasten — Geseß über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulge- 
meinden zu Aufbringung des für * Kirchen und Schulen er- 
forderlichen Aufvandes . . . . 
und zwar: 
Verbindlichkeit der Kirchen- und Schulgemeinden zu Leistung der 
Kirchen- und Schulbeduͤrfnisse uͤberhaupt 
Aufbringung des nöthigen Bedarfs durch Anlagen, wenn besondere 
Fonds nicht vorhanden sind — Wogfall der Spann- und Hand- 
dienste dabei. . 4 
Verpflichtung aller dahin gehöriger Mitglieder, Beiträge zu lefern 
Modalität der Aufbringung der Beiträge in Städten — in Dör- 
fern — in gemischten Kirchen= und Schulbezirken . 
Befugniß derselben, die nach der Kopfzahl auf sie vertheilten Be— 
traͤge nach einem angemesseneren Fuße unter sich aufzubringen 
Feststellung des Beitrags der zeither steuerfreien Grundstücke durch 
Abschäzung — Beiträge der Nittergüter — anderer bevorzugter 
Güter — der Staatsgüter — der Forenser und Bekenner eines 
der Kirchengemeinde fremden Glaubens — von auswärtigen Im—- 
muobilien der Gemeindeglieder. 
Vorschrift, daß stiftungsmaͤßige und andere dergleichen geimmnn in 
Gegenrechnung gebracht werden konnen 
Befreiung der zeither von Anlagen befreiten Grurdstücke von der 
Verbindlichkeit zur Mitbezahlung älterer Schulden 
Aufbringung der nach der Grundstener zu erhebenden Hälfte des Be- 
dürfnisses unter den Angesessenen nach einem augemesseneren Fuße 
Befreiungen von derartigen Leistungen 
Aufbringung der Kirchen- und Schulbedur fuise der Kuhette in 
den Erblanden 
— Vertheilung der Parechialleistungen in vereinigten Kirchspielen . 
— Behoͤrde, welche mit Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen 
beauftragt ist . . . . 
Patrimoniaigcrichte—deren Abgabe an den Staat betr. . 
Bedingungen in der Anlage O, nach welchen die Uebernahme er- 
folgen soll 
Bestimmungen über Abtretung derselben in den Schoͤnburgischen Re— 
ceßherrschaften 
Anwendung der in den 66 6—23 der oberwähnten Anlage gegebenen 
Bestimmungen auf diejenigen Gutsherren, welche dieselben bereits 
abgerreten haben . 
die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen dabei betr. . 
Patrimonialgerichtsverwalter — Obliegenheit uͤber Erstattung von An- 
zeigen uͤber deren Verpflichtung 
das Practiciren derselben in Angelegenheiten, welche zu deren Be- 
gutachtung gelangen können, bett. . . . . . 
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1 
  
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Tag. 
8 März 
1In 1 
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* • 
26 April 
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13 Deec. 
30 Mai 
13 Dec. 
  
Seite. 
266 fg. 
268—270 
270 
273 
367 fg. 
368—375 
368 
488 
381 fg. 
487 
  
Paragr. 
8—21 
22 
23 
24 
25—27 
28 
29—31 
32
	        
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