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P.
Pächter von Brauereien — von Möhlengrundstücken — deren Entschädigung,
s. Bierzwang — Mahlzwang.
Parochiallasten — Geseß über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulge-
meinden zu Aufbringung des für * Kirchen und Schulen er-
forderlichen Aufvandes . . . .
und zwar:
Verbindlichkeit der Kirchen- und Schulgemeinden zu Leistung der
Kirchen- und Schulbeduͤrfnisse uͤberhaupt
Aufbringung des nöthigen Bedarfs durch Anlagen, wenn besondere
Fonds nicht vorhanden sind — Wogfall der Spann- und Hand-
dienste dabei. . 4
Verpflichtung aller dahin gehöriger Mitglieder, Beiträge zu lefern
Modalität der Aufbringung der Beiträge in Städten — in Dör-
fern — in gemischten Kirchen= und Schulbezirken .
Befugniß derselben, die nach der Kopfzahl auf sie vertheilten Be—
traͤge nach einem angemesseneren Fuße unter sich aufzubringen
Feststellung des Beitrags der zeither steuerfreien Grundstücke durch
Abschäzung — Beiträge der Nittergüter — anderer bevorzugter
Güter — der Staatsgüter — der Forenser und Bekenner eines
der Kirchengemeinde fremden Glaubens — von auswärtigen Im—-
muobilien der Gemeindeglieder.
Vorschrift, daß stiftungsmaͤßige und andere dergleichen geimmnn in
Gegenrechnung gebracht werden konnen
Befreiung der zeither von Anlagen befreiten Grurdstücke von der
Verbindlichkeit zur Mitbezahlung älterer Schulden
Aufbringung der nach der Grundstener zu erhebenden Hälfte des Be-
dürfnisses unter den Angesessenen nach einem augemesseneren Fuße
Befreiungen von derartigen Leistungen
Aufbringung der Kirchen- und Schulbedur fuise der Kuhette in
den Erblanden
— Vertheilung der Parechialleistungen in vereinigten Kirchspielen .
— Behoͤrde, welche mit Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen
beauftragt ist . . . .
Patrimoniaigcrichte—deren Abgabe an den Staat betr. .
Bedingungen in der Anlage O, nach welchen die Uebernahme er-
folgen soll
Bestimmungen über Abtretung derselben in den Schoͤnburgischen Re—
ceßherrschaften
Anwendung der in den 66 6—23 der oberwähnten Anlage gegebenen
Bestimmungen auf diejenigen Gutsherren, welche dieselben bereits
abgerreten haben .
die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen dabei betr. .
Patrimonialgerichtsverwalter — Obliegenheit uͤber Erstattung von An-
zeigen uͤber deren Verpflichtung
das Practiciren derselben in Angelegenheiten, welche zu deren Be-
gutachtung gelangen können, bett. . . . . .
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Tag.
8 März
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26 April
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13 Deec.
30 Mai
13 Dec.
Seite.
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Paragr.
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