Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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haupt folginde Strafen, und zwar sowohl wegen gemeiner als militärischer Vergehungen, 
angewendet werden: 
A. Im Allgemeinen, ohne Unterschied des Grades: 
1.) Todesstrafe, 
2.) Zuchthausstrafe ersten und zweiten Grades, 
3.) Arbeitshausstrafe, 
4.) Gefängnißstrafe, 
5.) Geldstrafe, 
6.) Verweis; 
B. Gegen Offiziere und die ihnen im Nange gkeichstehenden 
Militärbeamten: 
7.) Cassation, 
Z.) Festungsarrest ersten, zweicen und driceen Grades, 
9.) Einfacher Ofseziersarrest; 
C. Gegen Unteroffiziere und Gemeine: 
10.) Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 
11.) Milicärarbeitsstrase ersten und zweiten Grades, 
12.) Strenger Arrest (gegen Unreroffiztere mit der Beschränkung nach § 22) 
13.) Mittler Arrest, 
14.) Einfacher Arresk; 
D. Gegen Gemeine ausschließlich: 
15.) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen; 
E. Gegen Gemeine zweiter Classe ausschließlich: 
16.) Körperliche Züchtigung. 
& 7. Gegen die der Militärgerichtsbarkeit ausnahmsweise unterworfenen Civilperso= 
nen sinden die im vorhergehenden § aufgeführren Strafen, sowie ausserdem noch die ge- 
meine Handarbeitsstrafe, insoweit dieselben, nach dem Rang= oder Oienstverhälenisse die- 
ser Personen und sonst auf sie anwendbar sind, im Allgemeinen ebenfalls statt. Jedoch 
dürfen gegen Frauen von den milikärischen Strafarten nur die geschärften Arreststrafen, 
und zwar mit Ausnahme der in § 21 unter Nr. 3 erwähnten, gegen Kinder aber nur 
die gemeinen Strafen angewendet werden. 
§ 8S. Im Betreff der im § 6, Nr. 1 bis 6 genannten gemeinen Strafen gelten 
die Vorschriften des Criminalgesetzbuchs im Zren Capitel des ersten Theils mit nachfolgen- 
den Modificationen. (69 — 12)
	        
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