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haupt folginde Strafen, und zwar sowohl wegen gemeiner als militärischer Vergehungen,
angewendet werden:
A. Im Allgemeinen, ohne Unterschied des Grades:
1.) Todesstrafe,
2.) Zuchthausstrafe ersten und zweiten Grades,
3.) Arbeitshausstrafe,
4.) Gefängnißstrafe,
5.) Geldstrafe,
6.) Verweis;
B. Gegen Offiziere und die ihnen im Nange gkeichstehenden
Militärbeamten:
7.) Cassation,
Z.) Festungsarrest ersten, zweicen und driceen Grades,
9.) Einfacher Ofseziersarrest;
C. Gegen Unteroffiziere und Gemeine:
10.) Ausstoßung aus dem Soldatenstande,
11.) Milicärarbeitsstrase ersten und zweiten Grades,
12.) Strenger Arrest (gegen Unreroffiztere mit der Beschränkung nach § 22)
13.) Mittler Arrest,
14.) Einfacher Arresk;
D. Gegen Gemeine ausschließlich:
15.) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen;
E. Gegen Gemeine zweiter Classe ausschließlich:
16.) Körperliche Züchtigung.
& 7. Gegen die der Militärgerichtsbarkeit ausnahmsweise unterworfenen Civilperso=
nen sinden die im vorhergehenden § aufgeführren Strafen, sowie ausserdem noch die ge-
meine Handarbeitsstrafe, insoweit dieselben, nach dem Rang= oder Oienstverhälenisse die-
ser Personen und sonst auf sie anwendbar sind, im Allgemeinen ebenfalls statt. Jedoch
dürfen gegen Frauen von den milikärischen Strafarten nur die geschärften Arreststrafen,
und zwar mit Ausnahme der in § 21 unter Nr. 3 erwähnten, gegen Kinder aber nur
die gemeinen Strafen angewendet werden.
§ 8S. Im Betreff der im § 6, Nr. 1 bis 6 genannten gemeinen Strafen gelten
die Vorschriften des Criminalgesetzbuchs im Zren Capitel des ersten Theils mit nachfolgen-
den Modificationen. (69 — 12)