Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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6* 9. Die Todesstrase, wenn sie wegen Militärverbrechen zuerkannt worden ist, in= Todesstrafe. 
gleichen wenn sie wegen gemeiner Verbrechen bei den im Felde stehenden Truppen im Aus- 
lande vollzogen wird, ist durch Erschiessen zu vollstrecken. 
§ 10. Mir dem wirklichen Ancricte der Zuchthausstrafe ist neben den sonstigen im 
Art. 9 des Criminalgesetzbuchs bestimmten Folgen, auch die Unwürdigkeit zum Militär- 
dienste, samme den davon abhängigen gesetzlichen Wirkungen, von selbst verbunden. 
§ 11. Die Arbeitshausstrafe kann an dienenden Militärpersonen niemals vollzogen 
werden, sondern schließe, wenn sie zur Vollziehung kommt, den Verlust der Stelle, sowie 
des damit verbundenen Titels und Ranges, und die Entfernung aus dem Militärdienste 
in sich. 
Ob dabei auch die im 9 90 des Geseßzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten 
October 1834 ausgesprochenen Folgen der Entfernung, wegen Unwürdigkeir, einzutreten 
haben, ist von der Enmtscheidung des Kriegsministeriums abhängig. 
&42. Geldstrafe finder wegen Militärvergehen nur dann, wenn sie in diesem Gesetz- 
buche, oder in spärern Gesetzen oder Verordnungen, ausdrücklich angedroht ist, und nicht 
im Wege der Verwandlung, statt. 
*43. Ourch die Cassation wird der Offlzier nicht nur seiner Seelle und des damit 
verbundenen Titels und Ranges verlustig, sondern es begreift diese Skrafe auch die Aue- 
stoßung aus dem Soldatenstande und deren gesetzliche Folgen (6§17) in sich. Nächstdem 
hat die Cassation noch die Wirkung, daß eintretenden Falls nicht auf Festungsarrest, son- 
dern quf Zuchthaus= oder Arbeikshausstrafe zu erkennen ist. 
§4. Auf Festungsarrest darf gerichtlich nur gegen Personen vom Offtziersstande 
oder Range erkannt und es kann diese Strafe gegen andere Personen nur durch Verwand- 
lung im Wege der Gnade angewendet werden. 
§ 45. Oer Festungsarrest hat drei Grade. 
Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbüßen, und der Verurtheilte 
verliert auf die Dauer der Strafe die Hälfte seines Diensteinkommens. Mit einer mehr 
als einjährigen Dauer dieser Strafe ist zugleich der Verlust der Stelle verbunden. 
Der zweite Grad wird zwar ebenfalls im verschlossenen Zimmer verbüße, jedoch so, 
daß sich der Arrestat täglich eine bestimmte Zeit lang, unter der erforderlichen Aufsiche, 
aufferhalb des Zimmers, im Innern der Festung, aufhalten darf; auch verliert derselbe 
nur den dritcten Theil seines Oiensteinkommens. 
Dieser Abzug, resp. der Hälfte und des dritten Theils, wird selbst dann, wenn der 
Verurtheilte für seine Gläubiger einen Abzug erleides, nach dem vollen Diensteinkommen 
berechnet, jedoch unbeschadet der Rechte der Gläubiger auf den ihnen angewiesenen Ge- 
Suchthaus- 
strafe. 
Arbestshaus: 
strafe 
Geldstrafe. 
Cassation. 
Festungsarrest.
	        
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