Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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eingepfarcten oder eingeschulten tandgemeinden, so wie die Rirkergürer, zu dem Bedarf 
für die Kirche oder Schule beizutragen haben. 
Kommt eine Vereinigung darüber nicht zu Stande, so haben die Administrativjustiz- 
behörden auf den Grund der Bestimmungen § 3 und 5 darüber zu entscheiden. 
G7. Den Gemeinden bleibt nachgelassen, die nach der Kopfzahl auf sie verkheilte Verschiedenar= 
Hälfte, unter Genehmigung der Kirchen= oder Schulinspection, nach einem den örtlichen lige Umlegung 
„ . . « , der auf die 
Verhälenissen angemesseneren Fusse, jedoch ohne weitere Beiziehung des Grundeigenrhums, Köpfe zurepar- 
unter sich aufzubringen und umzulegen. tirenden Hälf- 
Auch kann in solchen städtischen Gemeinden, welche die Städteordnung nicht ange- un 2 
nommen haben, der ganze Bedarf fuͤr Kirche und Schule, oder die nach § 6 ausgewor= ganzen Be- 
fene Quote, soweit Anlagen hierzu zu machen sind, nach dem in dem Localstatut fuͤr Ge- darfs. 
meindeanlagen uͤberhaupt festgesetzten Fusse aufgebracht werden. 
§& 8. Bis zur Einführung der neuen Grundsteuer ist der von zeither steuerfreien Wie steuerfreie 
Grundstuͤcken zu enrrichtende Beitrag, wenn darüber eine Vereinigung unter den Bechei- aeunsu 
ligten nicht zu Stande kommr, durch die Kreiedirection oder Consistorialbehörde mirtelst den Anlagen 
provisorischer Abschätzung der steuerfreien Grundstücke, und zwar nach den 9 9 bis 19 zuzuziehen 
enthaltenen Grundsätzen, festzustellen. seien. 
§ 9. Die Besitzer der Rittergüter sind als Mieglieder der Kirchen= und Schulge= Beitrag der 
meinden zu allen und jeden für Kirchen-und Schulzwecke bestimmten Anlagen, nach dem Nitterguter. 
5 festgesetzten Maasstabe, antheilig beizutragen verpflichtet. 
* 10. Oessen ungeachtet ist eine gänzliche oder theilweise Befreiung von Parochial- 
lasten dann zu beachten und aufrecht zu erhalten, wenn selbige einem Rietergute durch aus- 
drücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung, und zwar in beiden Fällen niche in 
Folge eines blosen Herkommens oder gesetzlicher Befreiung, sondern auf den Grund facti- 
scher Verhältnisse, zugestanden worden ist. 
§ 11. Die Besitzer der Rittergürer tragen zu Parochiallasten nur in derjenigen Pa- 
rochie bei, in welche der Rittergutshof eingepfarrt ist. 
§ 12. Wenn zwischen den Kirchen= und Schulgemeinden und den in den Bezirken 
derselben gelegenen, bisher nicht beigezogenen Rittergütern über deren zu den Kirchen= und 
Schulbedürfnissen zu leistenden Beitrag eine freie Vereinigung — welche von der Kirchen- 
und Schulinspection vor Allem zu versuchen — nicht zu bewirken ist, so sind die Besitzer 
dieser Rittergüter berechtigee, zu verlangen, daß ihnen auf den Grund des Verhältnisses 
6 5 eine Quoke ausgeworfen werde, nach welcher sie überhaupe zu Kirchen= und Schul- 
bedürfnissen, und zwar unabhängig von den welteren Beschlüssen der Gemeinden über de- 
ren Aufbringung unter sich, beizurragen haben. 
§ 13. Diese Quote ist in Betreff der einen Hälfte auf den Grund der Bestim- 
mung § 5 nach der Kopfzabl der Familie des Rittergutsbesitzers, insoweit dieselbe auf 
38“
	        
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