Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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&5. Die im 6 4 vorgeschriebene Entschädigungeberechnung leidet jedoch dann eine 
Auenahme, wenn der hauptsächlichste Absatz einer Brauerei neben der Belegung ihres 
Zwangdistricts im taufe der Jahre 1834 bis mice 1837 erweislich nach Ortschaften statt 
gefunden hat, die dem Bierzwange der betreffenden Brauerei nicht unkerliegen. 
Solchenfalls ist die nach § 4 zu gewährende Entschädigung nur nach derjenigen Quan- 
tität versteuerten Malzes zu bemessen, welches während des gedachten Zeitraums zum Be- 
huf des innerhalb des JZwangebezirks ausgeschrotenen Bieres verbraucht worden ist. 
Um dieses Verhältniß zu ermitteln, haben Brauereien, welche sich in dem gedachten 
Falle befinden, auf Verlangen der Regierung, ihre Ausschroteregister oder sonstigen 
Nachweise auf die Jahre 1834 bis mit 1837 vorzulegen. Der Werechtigte hat aber, 
ob er gleich die nach § 9 gesetzte Frist verstreichen ließ, oder seiner eigenen ausdrücklichen 
Erklärung zufolge auf die § 4 gedachte Entschädigungsweise Anspruch machte, das Befug- 
niß, dann, wenn ihm das Erbieken der Regierung zu einer Entschädigungsquoke auf den 
Grund dieses Paragraphen zugeht, die Enrschädigungsart des § 4 von der Hand zu wei- 
sen, und sich zum Erweis erlirtenen größern Schadens zu erbieten. Derselbe hat sich aber 
bierüber, bei Berlust dieses Erweises, binnen einem Jahre, von Behändigung jenes Er- 
biekens an gerechnek, zu erklären. 
§& 6. Diese Renke ist auf halbsährige Aufkündigung des Staats, wie des Berech- 
tigten, durch Bezahlung des fünfundzwanzigfachen Betrags Seiten des Staats ablösbar. 
& . Wollen die Brauberechtigten sich mit dieser Entschädigung nicht begnügen, so 
bleibt ihnen statt deren die Bescheinigung des behauptelen größern Verlustes an ihrem Brau- 
urbar, mit Vorbehalt der Gegenbescheinigung für den Staatsfiscus, namentlich auch dar- 
über, daß dieser mehrere Verlust Folge eigener Verschuldung des Brauberechtigten oder 
anderer zufälliger äusserer Umstände sei, nachgelassen. 
§ 8. Wird diese Bescheinigung von den Brauberechtigken genugend geführt, so wird 
ihnen aus der Sctaatscasse volle Entschädigung für den nachgewiesenen Verlust gewährt. 
Diese Entschädigung bestehr ebenfalls in einer jährlichen Rente, über deren Zahlungs- 
kermin und Ablösbarkeit die 9 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen gelten. 
d 9. Die Brauberecheigten haben sich binnen Jahresfrist von Publication gegen- 
wärtigen Gesetzes an, zu erklären, ob sie die § 4 gedachte Entschädigungsweise annehmen, 
oder die Bescheinigung eines größern Berlustes führen wollen. Erfolgt diese Erklärung 
binnen gedachter Frist nicht, so wird die erstgedachte Entschädigungsweise für angenom- 
men geachtet. 
Bei städtischen Brauconsortschaften entscheidee wegen des über die zu rreffende Wahl 
zu fassenden Beschlusses, die absolure, nach den Ancheilen an der Braugerechtigkeit, (Bie- 
ren, Brauloosen) zu rechnende, Stimmenmehrheit. 
Fertsetzung u. 
Beschränkung. 
Verwandlung 
der Rente im 
Capital. 
Entschädigung 
mittelst Nach- 
weises des ger 
habten Ver- 
lustes. 
Fortsetzung. 
Frist zur Erkiés 
rung. — Wem 
die Wahl unter 
den beiden Ent- 
schädigungsar- 
ten zustehe 2
	        
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