Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Die NRückkehr „ ; beini *»• 
ersten Eme 910. Treten die Brauberechtigken die 9 7 nachgelassene Bescheinigung an, beweisen 
schädigungs= aber einen geringern Verlust, als ihnen nach der § 4 zugesicherten Entschädigungsweise ge- 
wein nl epicht waͤhrt worden sein wuͤrde, so steht ihnen der Ruͤcktritt zu letzterer nicht weiter zu. 
Durchschnitts- § 41. Zum Behuf der nach § 7 zu führenden Bescheinigung eines größern Ver- 
zahl der Jahre. lustes, haben die Brauberechrigten den Ausfall ihres Brauurbars in den letzten fünf Jah- 
ren vor Publication des Gesetzes, und den nächsten fünf Jahren nach Aufbebung des 
Bierzwangs nachzuweisen. " 
Sasvpendirter § 42. Wo der Bierzwang suspendirt gewesen ist, fallen bei der nach vorstehendem 
Bierzwang, 6 11 vorzulegenden Rechnung die Jahre, in welchen diese Suspensarion stattgefunden 
hat, aus, und ist damit um so viel weiter zurückzugehen, als darnach an dem fünfsjähri- 
gen Zeitraume mangele. 
Gegen einen § 13. Ist der Bierzwang, einzelnen Brauereien oder Schankstätten gegenüber, ge- 
Canon, eder gen einen Canon oder andere eistung bisher bereits aufgegeben worden, welche in Folge 
Irupein der gesetzlichen Aufhebung des Bierzwangs in Wegfall kommen, oder geniessen die Brau= 
Bierzwang. berechtigten, unter gleicher Voraussetzung, einen Antheil an den, für die Erlaubniß, frem- 
des Bier einzubringen, ekwa erhobenen Abgaben, so ist der fünfjährige durchschnittliche 
Betrag dieser teistungen bei der, nach § zu führenden Bescheinigung und der in Folge 
der letztern zu gebenden Eneschädigung, als Verlust mir in Aufrechnung zu bringen. 
Droͤckusie frist § 44. Oie gedachte Bescheinigung selbst ist längstens binnen Jahresfrist von Ver- 
sur aen der flut der im § 11 gedachten letzten fünf Jahre, bei Verlust aller Ansprüche auf Entschä- 
* cheimigng. digung, anzurreten. 
Bebörden und § 15. Die Anmeldung zu Führung der Bescheinigung ist bei den Kreisdirectionen 
Insanzenzug zu bewerkstelligen. Die Erbrterung, zu welcher die Kreisdirectionen einer königlichen Un- 
terbehörde Auftrag zu ertheilen haben, erfolge nach Vorschrift des Gesetzes vom 30sten 
Januar 1835 Sub D im Administrativjustizwege stempel= und kostenfrei. Die Kreis- 
directionen entscheiden über die geführee Bescheinigung und Gegenbescheinigung in erster, 
das Ministerium des Innern in zweiter und letzter Instanz. Zu Abkürzung des Verfah- 
rens steht jedem Theile gegen die ihn beschwerende Entscheidung nur einmaliger Necurs zu. 
Hochtverhält= § 6. Ist eine zwangsberechtigte Brauerei für sich allein verpachtet, so hat sich der 
sn nd pe Pachter binnen sechs Monaten von Publication des gegenwärtigen Gesetzes an, gegen den 
wegen dritter Berpachter zu erklären, ob er ohnerachtet der Aufbebung des ihm mir verpachtet gewese- 
Interessenten. nen Bierzwangsrechts, in Pacht bleiben will oder nicht? ketztern Falls steht ihm der Aus- 
tritt nach Ablauf einer anderweiten sechsmonarlichen Frist frei, wogegen ihm kein Anspruch 
auf Entschädigung zusteht. Im erstern Falle gebühren dem Pachter auf die Dauer des 
Pachtes, die dem Verpachter entweder nach § 4 oder nach §9 6 zu gewährende Rente, oder 
Bier Dro Cent Zinsen des dem Verpachrer von der Staarscasse gezahlten Ablösungscapi-
	        
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