Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(287) 
Gesetzes erwähnten Fällen, nähere Erörterungen nöthig werden, eine untergeordnete Ver- 
waltungsbehörde damit beauftragen. 
& 5. Wenn die § 4 des Gesetzes zugesicherte Entschädigungerente festgestellc ist, hat 
die Kreisdirection den Betrag derselben dem Ministerio des Innern anzuzeigen, von wel- 
chem, durch Vernehmung mit dem Finanzministerio, die Auszahlung an den Brauberech- 
tigken bei einem nahe gelegenen Steueramte angewiesen werden wird. 
& 6. Ereignen sich dagegen bei Ermietelung der Rente Zweifel oder Anstände, welche 
durch Vernehmung mit dem Brauberechtigten, dessen Entschädigung sie betreffen, nicht so- 
fort zu beseitigen sind, so entscheidet darüber in erster Instanz die Kreisdirection, gegen 
deren Beschluß den Betheiligten im Verwaltungswege der Recurs an das Ministerium des 
Innern zusteht. 
§#7. Die § 6 des Gesetzes vorbehaltene Aufkündigung der Entschädigungsrente ist 
bei demjenigen Hauptsteueramte, bei welchem die erstere bis dahin zu erheben gewesen ist, 
schriftlich anzubringen. # 
· 8. Zur Vertretung der Rechte des Staatsfiscus bei der im §V des Gesetzes vor- 
behaltenen Bescheinigung des größern Verlustes und dem darauf nach § 15 des Gesetzes 
einzuleikenden Verfahren, wird auf jedesmalige Anzeige der betreffenden Kreisdireceion, das 
Finanzministerium einen Procurakor bestellen. 
* 9. Die im §9 16 des Gesetzes bezeichneren und mic besondern Bestimmungen ver- 
sehenen Pachtverhältnisse sind bei der Ausführung des Entschädigungswerks zwischen dem 
Staate, auf einer, und den zwangsberechtigten Stadt= und Landbrauereien, auf der an- 
dern Seite, lediglich als Privatsache zwischen letztern und ihren Pächtern, als dritten In- 
teressenken, anzusehen. » 
Die Staatsbehoͤrde verhandelt blos mit den betreffenden Brauereiinhabern, oder deren 
legitimirten Bevollmaͤchtigten, und die Paͤchter haben ihre Rechte gegen ihre Verpachter 
selbst zu wahren. 
§ 10. Dasselbe findet start rücksichtlich des Interesses und der Ansprüche der § 17 
des Gesetzes bezeichneten Inhaber von Befugnißabgaben. 
Die Sicherstellung und Befriedigung der letztern gehört nicht mic in das Entschädi- 
gungegeschäft zwischen dem Staate und den Brauberecheigten, sondern ist nörhigenfalls 
Gegenstand besonderer Verfügungen, unbeschadet der im § 18 des Gesetzes enthalrenen 
Vorschrift. 
§ 41. Die für die tandbrauereien nach §& 5 dieser Verordnung zu ertheilende Zah= 
lungsanweisung ist von der berreffenden Kreisdirection allemal auf den beliehenen Besitzer 
des brau= und zwangsberechtigren Gurs, oder, wenn ein solcher zur Zeirt der zu leistenden 
Entschädigung niche vorhanden, oder derselbe niche disposstionsfähig ist, auf denjenigen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.