Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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4) Behandlung § 32. Bei ausgehenden, einem Ausgangszolle unterliegenden Waaren muß die Er- 
der ausgehen mictelung der Menge und Art derselben, sowie die Erhebung des Zolles, nach der Wahl 
den Waaren. , . .. . 
des Waarenfuͤhrers, entweder beim Grenzzollamte am Ausgangspuncte oder bei einer Hebe- 
stelle im Innern, mit Vorbehalt der Revision beim Grenzzollamte, geschehen. 
9) Weiteres & 33. Waaren, die nach §9 31 an eine andere Hebestelle zur weitern Abfertigung 
Verhalten der , , . « 
WaakmfühkkkverwiesenoderzurunmtttelbarenDurchfuhrbestimmtodernach532 zum Ausgange 
und Verpflich- declarirt sind, hat der Waarenfuͤhrer unveraͤndert ihrer Bestimmung zuzufuͤhren, dem 
tungen dersel: Zollamte, bei welchem die Schlußabfertigung erfolgen muß, zu stellen, auch bis dahin 
ben im Allge- . 
meinen. den etwa angelegten amtlichen Verschlutz unverletzt zu erhalten. 
Die näheren Vorschriften über die Verbindlichkeicen, welche in Hinsicht auf Declaration 
und Revision der Waaren, auf die Sicherheitsleistung für die schuldigen Jollgefälle und auf den 
Waarenverschluß von Seiten der Verkehrtreibenden zu erfüllen sind, wird die Zollordnung 
enthalten. 
7) Waarenver- 6* 34. Innerhalb des Grenzbezirks unkerliegt aller Waarenverkehr und Transport 
kehr und Trans= einer genauen und speciellen Aufsicht und ist denjenigen Beschränkungen und Control- 
wertim Srent maßregeln unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waareneinfuhr 
und Ausfuhr erforderlich sind und in der Zollordnung näher werden angegeben werden. 
8) Gewerbsbe= § 35. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Gewerbe mir zoll- 
triebein Grenz- pflichtigen fremden, einem hoͤheren, als dem allgemeinen Eingangszolle unterliegenden oder 
ezirke. mit gleichnamigen inlaͤndischen, sowie mit allen, einem Ausgangszolle unterworfenen Ge— 
genstaͤnden nur fortgesetzt, und neue nur angefangen und betrieben werden, unter Beob— 
achtung derjenigen Vorschriften, welche von den obersten Verwaltungsbehoͤrden mit Be— 
ruͤcksichtigung der oͤrtlichen Verhaͤltnisse anzuordnen, sowie durch die gewerbspolizeilichen 
Gesetze gegeben sind, um das Gewerbs- und Zollinteresse zu sichern. 
Die weiteren Bestimmungen hieruͤber, insbesondere wegen Fuͤhrung von Handelsbü- 
chern von Seiten der Kaufleute im Grenzbezirk, dann wegen Beschraͤnkung der Kraͤ— 
mer und anderer Gewerbtreibenden in kleineren Orten des Grenzbezirks bei dem unmit— 
telbaren Waarenbezuge aus dem Auslande, sowie wegen Beschraͤnkung der Hausirgewerbe 
im Grenzbezirk, werden durch die Zollordnung ertheilt werden. 
— §#36. Uceber den Grenzbezirk hinaus finder im Inlande, nach Anleitung der nä- 
des Grenzör= beren Vorschriften, welche die Jollordnung hieruber enthalten wird, eine weitere Beauf- 
zirks. sichtigung des Waarenverkehrs nur insoweit Stakt, daß 
1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirk in das Innere des tandes 
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirk empfangenen Abferrigungsscheinen bis zum 
Bestimmungsorte begleiter sein müssen, daß 
2) bei gewissen hochbesteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größeren 
Quantitäten nur auf Frachrbriefe oder Transporczettel geschehen dürfen, daß
	        
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