12) Anstalten
zur Befoͤrde-
rung des mittel-
barcn Durch-
fuhrhandels
und des innern
Berkehrs.
13) Aus-
nahmsweise
Zollfreiheit.
a) Für Ver-
sendungen aus
dem Inlande
durch das Aus-
land nach dem
Jnlande;
b) beim Meß-
und Marktver-
kehre;
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* 40. Zur Befärderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs
dienen die, in den wichtigern Handeleplätzen des Inlandes unter amtlicher Aufsicht ste-
benden, öffentlichen Niederlagsanstalten — Packhöfe — Hallen — Freihäfen —
nach welchen die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus unter den vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßregeln abgefertigt werden.
Nicht minder werden auch bei den Hauptzollämtern an der Grenze, wo sich ein
dießfälliges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer
weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
Endlich kann ausnahmsweise für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in
den öffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheic gegen Ver-
untrauungen und Verluste, auch die Befugniß zum Privatlager, jedoch jederzeit wider-
ruflich und nur auf besondere Genehmigung der obersten Finanzbehörde, gestarket werden.
Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren,
ingleichen über die Fristen, binnen welcher die eingegangenen Waaren auf den Packhö-
fen und Zollniederlagen lagern dürfen, sowie endlich über das Verfahren mit den,
nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten, Waaren werden durch die Zollordnung die
nöthigen Vorschriften ertheile werden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er die
Waaren zum Packhof declarirt oder declariren läßt, jenen Worschriften unterwerfen,
ohne daß es darüber noch einer besondern Erklärung bedarf.
* 41. Verzollte, auch inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch das
Ausland nach dem Inlande versendel werden, bleiben bei dem Ausgange, sowie beim
Wiedereingange dann von aller Zollentrichtung befreit, wenn die vollständige Uleberzeu=
gung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem In-
lande ausgegangen sind.
Fremde Waaren, welche unter Zollcontrole versendet werden, und auf ihrem Wege
zum Bestimmungsorke zwischenliegendes Ausland berühren, werden hierdurch, unter gleicher
Voraussetzung, von keiner anderen, als der vermittelst der Jollcontrole noch vorbehalte-
nen Zollentrichtung berroffen.
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen ge-
nau die Worschriften und Bedingungen erfülle werden, welche die Jollverwaltung erthei-
len wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen.
§ 42. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit in-
ländischen Erzeugnissen, kann für gewisse, sich bierzu eignende Gegenstände, unter Be-