Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

2) Beiden Ab- 
fertigungsstel— 
lenim Innern. 
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machung der dem Amte zunächst vorgesetzten Behörde an der Außenseite der Eingangsthür 
zu dem Geschäftslocal angeheftet werden. 
§ 412. Bei den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienst- 
siunden folgende sein: 
in den Wintermonaten Octkober bis einschließlich Februar, Vormittags von 8 
bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr; in den übrigen Monaten von 
7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
Für die übrigen Dienststellen im Innern sollen die Stunden, in welchen die aus der 
gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt werden müssen, näher be- 
stimmt und in, gleicher Art, wie im § 111 vorgeschrieben ist, zur Kenneniß des Publi- 
cums gebracht werden. 
III. Allgemeines Verhalten der Zollbeamten und der Zollpflichtigen gegen 
einander. 
* 113. Ee ist Pflicht der Jollbeaméen, die Personen, mit welchen sie im Dienste 
zu thun haben, ohne Unterschied anständig zu behandeln, bei ihren Dienstverrichtungen be- 
scheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache 
auszudehnen. Insonderheit dürfen sie unter keinen Umständen für irgend ein Dienftge- 
schäft, es bestehe in Nachfragen, Revisionen, Ausfertigungen u. s. w. ein Entgeld oder 
Geschenk, es sei am Geld, Sachen oder Dienstleistung und habe Namen, wie es wolle, 
verlangen oder annehmen. — Damit Beschwerden des Publicums, besonders an den Gren- 
zen, wo der Fremde keine Zeit zu einem umständlicheren Verfahren hat, zur Kenntniß der 
vorgesetzten Behörde gelangen, soll bei jeder Zoll= und Abfertigungsstelle ein Beschwerde- 
register vorhanden sein, in welches jeder, der Ursache zur Beschwerde zu haben vermeinr, 
seinen Namen, Stand und Wohnorc, sowie die Thatsache, worüber er sich beschweren zu 
können glaubt, eintragen kann. — Bei Beschwerden gegen Grenzaufseher, deren Namen 
dem Beschwerdeführer unbekannt sind, reicht es hin, die Nummer des Brustschildes anzu- 
führen, welches der Aufseher auf Verlangen vorzuzeigen verpflichtet ist. Hat irgend Je- 
mand Gründe, seine Beschwerde nicht in das Beschwerderegister einzutragen, so kann er 
sie bei der höheren Behörde anbringen. 
Uebrigens wird von denjenigen, welche bei den Zollstellen zu thun haben, oder mit den 
Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, erwartek, daß sie ihrerseits zu keinen Beschwer- 
den über ihr Betragen gegen die Zollbeamten Anlaß geben werden. 
Urkundlich haben Wir diese Zollordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserm Koͤ— 
niglichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den Zten April 1838. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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