Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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bf) insbesondere 9 18. Jede ohne Beabsichtigung einer Defraudation oder Conkrebande begangene 
fahrlässige Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses begründee, dafern nicht nachzuweisen ist, 
e daß dieselbe durch Zufall herbeigeführt worden *k1 gegen den Waarenführer eine Gels- 
strafe, welche 
a) bei zollbaren Gegenständen dem sechsten Theile des Eingangzgzolles, 
b) bei verbotenen Gegenständen dem sechsten Theile des Werthes derselben 
Fleichkommen soll. Siehe 99 37 und 38, ingleichen 9§ 36. 
III. Serafen für Sollvergehen unter erschwerenden Umständen. 
49. Die oben festgesetzten Strafen der Defraudation und Contrebande find 
um die Hälfte zu schärfen (s. § 38), wenn 
1) Verbergung 1) zollbare oder verbotene Gegenstände beim Transpore in geheimen Behälrnissen 
gollpflichtiger 
whgs brrhtene oder sonst auf künstliche, schwer zu entdeckende Art verborgen, 
egenftaͤnde 
beim Transport. oder wenn » 4 
2) Vertauschung 2) zum Ourchgang angemeldete oder sonst unter Begleitscheincontrole. gehende Ge- 
oder Verände- 
rung folcher Ge-genstände genannter Art auf dem Transport vertauscht oder in ihren Bestandcheilen 
genstände wäh- 
rind des amtlich verändert worden sind; 
controlirten 
Trans portes. nicht minder, wenn 
3) Mißbrauch 3) erhaltene Zollbeguͤnstigungen zu betruͤglichen Hinterziehungen gemißbraucht, ins- 
der Jollbegün= besondere 
Hgungen. a) von Gewerbtreibenden die, ihnen zu bestimmten Zwecken ganz frei oder gegen 
ermäßigte Abgabe verabfolgten Gegenstände ohne vorgängige Meldung und tarif- 
mäßige Verzollung zu anderen Zwecken verwendet oder an andere Personen 
veräußert, 
oder endlich 
b) mie den ihnen unverzollt anvertraueten Waaren Unterschleife getrieben oder zu 
treiben verstattet worden sind. 
In den unter Nr. 3 erwähnten Fällen gehen die Schuldigen überdieß noch der ib- 
nen gewährten Sollbegünstigungen verlustig. 
. We § 20. Zufällige oder verabredete Vereinigung von drei oder mehr Personen zu ge- 
gemeinschafe meinschaftlicher Ausführung einer Defraudation oder Contrebande wird, außer den für 
lich ausgeführ= genannte Vergehen in diesem Gesetz bestimmten Strafen, an dem Anführer mit drei- 
te Sellvergehen. bis sechsmonatiger, an jedem der übrigen Mitglieder mic ein bis dreimonari- 
a) Im ersten 
Srraffalle; Zer Gefängnißstrafe geahnder. 
5) im Wieder= §21. Wird dieses Vergehen nach früherer Verurtheilung zur Strafe des 9 20 
holungsfalle; wiederhole, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so 
trifft den Anführer ein= bis zweijährige, die übrigen Mirglieder sechsmonarige
	        
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