Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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ren oder hoͤheren Grades der hierbei bewiesenen Bosheit oder Verschuldung, sowie der 
minderen oder groͤßeren Wichtigkeit des in Frage befangenen Hauptvergehens, die auf letz— 
teres gesetzte Strafe hoͤchstens bis zu einem Drittheil verwirkt. 
Wird durch vorgedachte Handlungen nur der Schutz der Uebertreter bezweckt, nicht 
schon an sich wieder ein Zollvergehen begruͤndet und eine etwa aufhabende Amtspflicht nicht 
gleichzeitig verletzt, so ist wegen deren Begehung auf eine Strafe wider der Uebertreter 
Ehegatten, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Pflegeeltern, Pflegekinder, Geschwi— 
ster und bis zu 2tem Grade civilrechtlicher Berechnung Verschwaͤgerte nicht zu erkennen. 
§ 34. Die auf wiederholte Jollvergehen gesetzten höheren Strafen treffen den un- 5) In Bida— 
gleichen Theilnehmer oder Begünstiger in der vorstehend (§ 30—33) bestimmten Maße holungsfällen. 
nur dann, wenn die ungleiche Theilnahme oder beziehentlich Begünstigung eine wiederholte 
ist, auch nur in der durch dieses Gesetz bestimmten Stufenfolge und unker der Voraus- 
sekung früherer Verurtheilung wegen Theilnahme an einem Vergehen derselben Art. 
VI. Concurrenz mehrerer Zollvergehen. 
6§ 35. Kommen gegen den nämlichen Angeschuldigten gleichzeitig mehrere auf ein- 
ander folgende Zollvergehen zur Enrdeckung und Unctersuchung, so ist wegen eines jeden 
dieser von ihm verübren Bergehen auf die in diesem Gesetze dafür geordnete Strafe zu 
erkennen. « · 
vlLConcurrenzdersollvergehenmitgemeinenVerbrechen. 
536.Gemeine,mit80llvergehenconcurrirendeVerbrechen,als.:.Bestech·ungder 
Zollbeamten, Widersetzlichkeiten und Beleidigungen derselben bei Ausuͤbung ihres Amtes 
u. s. w. werden nach den Bestimmungen des allgemeinen Criminalgesetzbuchs bestraft. 
Insbesondere aber ist jede zum Zweck einer Jolldefraudation oder Contrebande unter- 
nommene Berletzung oder Verfälschung der bei der Zollverwaltung als tegitimations= oder 
Controlemittel vorschriftmäßig zur Anwendung kommenden amtlichen, oder durch Attestation, 
Bessegelung oder Abstempelung amtlich bekräftigken, schriftlichen Ausweise oder Nachrich- 
ten, amtlicher Berschlußmittel oder Bezeichnungen, ferner die betrügliche Nachmachung so- 
wohl erwähnter schriftlicher Ausweise und Nachrichren, als auch der amtlichen Verschluß- 
tuier und Bezeichnungen, neben der nach diesem Gesetze verwirkten Defraudations= oder 
ontrebandestrafe, mit den in der allgemeinen Serafgesetzgebung bestimmten Serafen zu 
ahnden. « 
  
VIII. Besondere Bestimmungen, 
  
efaͤngnißstrafen zu verwandeln. 
Sowohl in diesem Falle, als auch in den Faͤllen, wo dem Richter die Wahl zwischen 
& 37. Geldbußen sind bei stattfindender Zahlungsunfähigkeit des Verureheilten in 1 
wegen 
Jverschiedener 
Strafgat- 
tungen. 
a) Verwand- 
em Erkennrnisse guf Geld= oder auf Gefängnißstrafe gelassen ist (# 12 und 15) mng der Gel-
	        
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