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/852.) Verordnung
zu Ausführung einiger Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs;
vom 2 sten April 1838.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
finden fuͤr noͤthig, zu Ausfuͤhrung einiger Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs in
Folge der Anträge Unsrer getreuen Stände Nachstehendes zu verordnen:
k.
Im Art. 6 des Criminalgesetzbuchs ist als einzige Art der Todeostrafe die Ent-
hauprung im Allgemeinen festgesetzt. Bis ein Andres hierüber bestimm wird, ist die
Emhauptung auch ferner in der zeither üblichen Maße durch das Schwert zu voll-
ziehen. 6
« H.
Nach der Vorschrife des Art. 51 ist in allen Fällen, wo es bei Criminalunkter--
suchungen der Werthsbestimmung einer Sache bedarf, der inländische Münzfuß zum
Grunde zu legen, und die nach einem andern FJuße erfolgten Schätzungen sind nach
dem gesetzlichen Werthe auf erstern zu reduciren. Es werden daher die Gerichte ange-
wiesen, bei dergleichen Verhandlungen alle Personen, von welchen eine solche Werths-
angabe erfolgt, genau zu befragen, auf welche Münzsorte sie bei der Schätzung Rück-
sicht genommen haben, und dieses zu den Acten zu bemerken-
L
Da nach Art. 58 eine besondre Verschaͤrfung verwirkter Strafen wegen des Rück-
falls eintritt, so haben die Directionen der Strafanstalten alle darin Detinirte bei der
Entlassung nach abgelaufener Strafzeit, sowie die saͤmmtlichen Criminalgerichte diejeni—
gen Individuen, welche mit einer bei den Gerichten zu verbüßenden Scrafe belegt wor-
den sind, auf die Folgen des Rückfalls aufmerksam zu machen.
IV.
Das Art. 250 bezeichnete Verbrechen der Fälschung an Reisepässen, Wanderbü-
chern, Dienst-, Geburts= oder andern Zeugnissen, welches lediglich zu dem Zwecke ei-
nes erleichterten Fortkommens oder Unterkommens verübt worden ist, ist, wenn es zum
erstenmale veräbt und von der Polizeibehörde entdeckt wird, auch andre vor die Ge-