Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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anvertrauten Gute oder überhaupt auf eine gesetzliche Vorschrift über Bestrafung der Ver- 
untrauung nicht zu richten. 
Dresden, den 1 5ten Octkober 1838. 
Sämmtliche Ministerien. 
von Lindenau. von Carlowitz. 
zugleich für den Kriegsminister. 
von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Hausmann. 
’ S-) Bekanntmachung, 
die Sparcasse zu Plauen betreffend; 
vom 16ten October 1838. 
N#chem Se. Königl. Majestät die geschehene Errichtung einer Sparcassenanstalt zu 
Plauen zu genehmigen und die für selbige von dasigem Stadrrathe enteworfenen Staruren, 
besage des nachstehenden Allerhöchsten Oecreks, zu bestärigen, hierdurch aber insbesondere 
dem gedachten Institure die in den ebenfalls nachstehenden 99 12, 14, 15 und 16 der 
Statuten enthaltenen Rechtsvergünstigungen zuzugestehen geruhet haben, so wird solches 
bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebraché. 
Dresden, den 16ten Ockober 1838. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Plauen; 
vom 27 sten September 1838. 
W., Friedrich August, von GO#### Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermic kund, daß Wir auf das, durch Unsere Ministerien der Justiz und des In- 
nern Uns vorgetragene Ansuchen des Sraderathes zu Plauen, die von demselben und den 
Thimmig.
	        
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