Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenexpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Eroͤrterung 
sofort an das Stadtgericht abgegeben; wo nicht, so erhaͤlt der Anzeiger nach Verfluß 
jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust, vor dem Stadtgericht 
allhier, oder, auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten des Stadt— 
gerichts, vor seiner Obrigkeit eidlich bestaͤrkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, 
und das alte ist sodann fuͤr voͤllig unguͤltig zu halten. 
§ 45. Die eingezahleen Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Ein- 
lage= oder Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; 
jedoch mag dadurch die Hälfsvollstreckung in die, bei einem Schuldner sich etwa vorfinden- 
den Einlage= oder Quittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
& 46. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulativ festgesetzten Fristen 
und gegen den Eintrice der in demselben angedroheten Rechtsnachtheile findet eine Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand nichk statt. 
79.) Verordnung, 
den Anschluß der evangelischen Geistlichkeit des Markgrafchums Oberlausitz 
an die durch Gesetz vom Isten December 1837 errichtete Predigert 
Wittwen= und Waisencasse betreffend; 
vom 1 sten November 1838. 
Ein unter Genehmigung der hiesigen Kreisdirection von den Oberlausitzischen Provincial= 
ständen geschehenes Anerbieken, die zum Einkaufe der Oberlausitzischen evangelischen Geist- 
lichkeit in die durch das Gesetz vom 1sten December vorigen Jahres errichtere Prediger- 
Witewen= und Waisencasse nach § 3 dieses Gesetzes erforderliche Summe aus der zunächst 
für Schul= und dann für andere damit verbundene, im Testamente näher bestimmre Zwecke 
gegründeten von Nostitz-Weigsdorfischen Stiftung zu enenehmen und zu jener Casse ein- 
zuzahlen, ist von dem Königl. Ministerio des Culeus und öffentlichen Uncerrichts angenom- 
men und darauf über den Beitricc der evangelischen Geistlichkeir der Oberlausitz zu der 
Prediger-Witcewen= und Waisencasse mie den Ständen dieser Provinz ein Vertrag ver- 
bandele und abgeschlossen worden, in dessen Folge unter Genehmigung des Königl. Culeus- 
ministerit nunmehr Folgendes zur Nachricht und Nachachtung andurch bekannte gemache wird.
	        
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