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& 1. Die durch Gesetz vom 1 ten December 1837 errichtete Prediger-Witewen-
und Waisencasse ist auch für die Oberlausitzische evangelische Geistlichkeit von und mit dem
Ersten Januar 1838 an für eröffnet anzusehen und es haben demnach auch die Wittwen
und Waisen aller nach dem 31sten December 1837 mit Tode abgegangenen oder künfrig
abgehenden evangelischen Geistlichen der Oberlausitz die § 7 des Gesetzes bestimmten Pen-
sionen zu erhalten.
& 2. Das in 9 5 des Gesetzes geordnere Eintrictsgeld wird
a) für diejenigen Geistlichen, welche ein Tranksteueräquivalent bis zur Höhe von
Vier Thalern — — zu erhalten haben, von diesem Aequivalente für das Jahr 1837
inne behalten und gekürzt werden; dagegen haben
b) diejenigen Geistlichen, welche ein geringeres oder gar kein Tranksteueräquivalene zu
erhalten haben, beziehendlich das zur Erfüllung von Vier Thalern Ermangelnde oder das
ganze Eintritksgeld binnen Vier Wochen, von Publicarion dieser Verordnung durch das
Gesetz= und Verordnungsblakt an gerechnet, an die Canzlei der unterzeichneren Kreisdirection
mittelst Lieferscheins porrofrei einzuliefern,
c) die seit Anfange dieses Jahres angestellten und auf andere Stellen beförderten
Geistlichen (vergl. 6 9 dieser Verordnung) die Eintcrices= und beziehendlich Beförderungs-
gelder, (§ 5 des Gesetzes) insofern es noch niche geschehen, binnen derselben Frist und in
gleicher Weise einzusenden, endlich
4) die künftig durch Anstellung oder Weiterbeförderung zu einer Oberlausitzer geistli-
chen Stelle Gelangenden den Betrag des Eintritts= oder Beförderungsgeldes bei Gelegen-
beit der durch Verordnung vom 22sten Juni 1835, 9 4, vorgeschriebenen Einsendung
der Vocation mittelst beizufügenden Cieferscheins mit einzuschicken.
6 3. Die jährlichen Beiträge von 8 Thlrn. 8 gr. — von jedem Prediger, und,
insofern diese zum Theil durch die Tranksteuervergütung gedecke werden, die nach § 5 des
Gesetzes zu zahlenden Zuschüsse sind in halbsährigen Raten halb zu Ostern und halb im
Monat August jeden Jahres von den Geistlichen in den Vierstädten und an den unter de-
ren Collatur stehenden Dorfkirchen durch die betreffenden Stadträrhe, von den Geistlichen
in den Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf durch die dasigen Justizcanzleien,
von den Geistlichen zu Pulsnitz durch dasige Gerichte, von den übrigen Geistlichen aber
unmittelbar mirtelst specieller ieferscheine portofrei an die Canzlei der unrerzeichneten Kreis-
direction einzusenden. Die Beiträge für das Jahr 1838 sind binnen Vier Wochen von
Bekanntmachung dieser Verordnung an und zwar dieses Mal in ungetheilter Summe ein-
zuliefern.
§ 4. Den Geistlichen, deren Trankstkeueräquivalent das Eintrittsgeld übersteige, ist
nachgelassen, den Mehrbetrag vom Jahre 1837 auf ihren Beitrag för das heurige Jahr
mit in Anrechnung zu bringen.