Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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& 1. Die durch Gesetz vom 1 ten December 1837 errichtete Prediger-Witewen- 
und Waisencasse ist auch für die Oberlausitzische evangelische Geistlichkeit von und mit dem 
Ersten Januar 1838 an für eröffnet anzusehen und es haben demnach auch die Wittwen 
und Waisen aller nach dem 31sten December 1837 mit Tode abgegangenen oder künfrig 
abgehenden evangelischen Geistlichen der Oberlausitz die § 7 des Gesetzes bestimmten Pen- 
sionen zu erhalten. 
& 2. Das in 9 5 des Gesetzes geordnere Eintrictsgeld wird 
a) für diejenigen Geistlichen, welche ein Tranksteueräquivalent bis zur Höhe von 
Vier Thalern — — zu erhalten haben, von diesem Aequivalente für das Jahr 1837 
inne behalten und gekürzt werden; dagegen haben 
b) diejenigen Geistlichen, welche ein geringeres oder gar kein Tranksteueräquivalene zu 
erhalten haben, beziehendlich das zur Erfüllung von Vier Thalern Ermangelnde oder das 
ganze Eintritksgeld binnen Vier Wochen, von Publicarion dieser Verordnung durch das 
Gesetz= und Verordnungsblakt an gerechnet, an die Canzlei der unterzeichneren Kreisdirection 
mittelst Lieferscheins porrofrei einzuliefern, 
c) die seit Anfange dieses Jahres angestellten und auf andere Stellen beförderten 
Geistlichen (vergl. 6 9 dieser Verordnung) die Eintcrices= und beziehendlich Beförderungs- 
gelder, (§ 5 des Gesetzes) insofern es noch niche geschehen, binnen derselben Frist und in 
gleicher Weise einzusenden, endlich 
4) die künftig durch Anstellung oder Weiterbeförderung zu einer Oberlausitzer geistli- 
chen Stelle Gelangenden den Betrag des Eintritts= oder Beförderungsgeldes bei Gelegen- 
beit der durch Verordnung vom 22sten Juni 1835, 9 4, vorgeschriebenen Einsendung 
der Vocation mittelst beizufügenden Cieferscheins mit einzuschicken. 
6 3. Die jährlichen Beiträge von 8 Thlrn. 8 gr. — von jedem Prediger, und, 
insofern diese zum Theil durch die Tranksteuervergütung gedecke werden, die nach § 5 des 
Gesetzes zu zahlenden Zuschüsse sind in halbsährigen Raten halb zu Ostern und halb im 
Monat August jeden Jahres von den Geistlichen in den Vierstädten und an den unter de- 
ren Collatur stehenden Dorfkirchen durch die betreffenden Stadträrhe, von den Geistlichen 
in den Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf durch die dasigen Justizcanzleien, 
von den Geistlichen zu Pulsnitz durch dasige Gerichte, von den übrigen Geistlichen aber 
unmittelbar mirtelst specieller ieferscheine portofrei an die Canzlei der unrerzeichneten Kreis- 
direction einzusenden. Die Beiträge für das Jahr 1838 sind binnen Vier Wochen von 
Bekanntmachung dieser Verordnung an und zwar dieses Mal in ungetheilter Summe ein- 
zuliefern. 
§ 4. Den Geistlichen, deren Trankstkeueräquivalent das Eintrittsgeld übersteige, ist 
nachgelassen, den Mehrbetrag vom Jahre 1837 auf ihren Beitrag för das heurige Jahr 
mit in Anrechnung zu bringen.
	        
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