Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(„∆ 457) „ 
2 Wie hiernächst bei der vorgedachten ersten Wahl von Gemeindevertretern nur Bildung der 
auf die um Gemeindeverbande bereits gehörigen Grundstücke Rücksiche genommen werden Gemei#debe- 
mag, so haben jedoch die Gemeindeobrigkeiten nach erfolgter Einsetzung der Gemeindebe= A#lte. 
hörden mit denselben darüber Berarhung anzustellen, welche enclavirte fremde und sonstige 
zeither zum Gemeindeverbande noch nicht gehörig gewesenen Grundstücke demselben nach 
15 ff. der tandgemeindeordnung einzuverleiben sein möchten und das Resultat der 
Bezirksamtshaupkmannschaft anzuzeigen, welche sodann, durch Vernehmung mit den be- 
treffenden Behörden und sonstigen Betheiligten, nähere Erörterung darüber anstellen und 
über die definitive Bildung der Gemeindebezirke, sowie über die dadurch erwa bedingte 
Modisicakion der anfangs eingeführken Gemeindevertretung, zur vorgesetzten Kreisdirection 
gurachtlichen Bericht erstatten wird. 
§ 26. Auf gleiche Weise sind auch die für einzelne Gemeinden errichteten Ortssta= Ortsstatuten. 
tuten zur Cognition der Kreisdirectionen zu bringen und von denselben, in Mangel Be- 
denkens, zu bestätigen. 
27. Diesenigen Städte, welche anstatt der Städteordnung die tandgemeindeord-Erklärungsfrist 
nung annehmen wollen, haben ihre dießfalls nach § 1 des einschlagenden Gesetzes vom für kleine 
heutigen Tage abzugebende Erklärung längstens den 1sten Mai 1839 bei der vorgesetzeen Staͤdte. 
Kreisdirection zu bewirken, welche sodann zu Regulirung der Gemeindeverfassung und Er— 
richtung des #ocalstatuks, nach Analogie der in der Verordnung, die Einführung der, 
Städteordnung betreffend, vom 2ten Februar 1832, enthaltenen Vorschriften, einen Com- 
missar bestellt und seiner Zeit das Localstatut dem Ministerium des Innern vorlegt. 
Hiernach haben Alle, die es angehr, sich zu achten. 
Dresden, am v'een November 1838. 
Ministerium des Innern: 
Nostitz und Jänckendorf. 
Kuhn. 
1838. 64
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.