Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

93. 
Anspruch zu haben glaubt, liegt ob: 
d) 
a) 
b) 
(461) 
lich der Nahrung auf diesen Grundstuͤcken Quatemberbeitraͤge oder Grundanlagen 
zu entrichten hatten. 
Dergleichen Beitraͤge zu den Quatembern und zu der Grundanlage werden 
ebenso, wie die Donativ- und Mundgutsteuerbeitraͤge der Ritterguͤter bei Aus— 
mittelung der Entschaͤdigungen beruͤcksichtigt. (Vergl. Landtagsabschied vom 30sten 
October 1834, Abschnict B, Nr. 20, & 4 und 6, Gesetzsammlung vom Jahre 
1834, Seite 328 und 329) 
Niche minder sind 
diejenigen wirklichen Rittergüter, bei denen zur Entschädigung nicht geeignere 
Rusticalgrundstücke mit besessen werden, von der Entschädigung in Bezug auf den 
übrigen steuerfreien Grund und Boden nicht auszuschließen. (Vergl. § 6) 
Jedem Besitzer eines fkeuerfreien Gutes oder Grundstücks, der auf Entschädi- 
sich wegen seines Anspruchs bei dem Kreissteuerrathe desjenigen Bezirks, in dem 
das von Steuern befreiete Gut oder Grundstück liegt, längstens bis zum 
26sten März 1839. 
schriftlich anzumelden, dabei auch 
das Gur oder Grundstück der tage, Grenze, dem Namen und ohngefähren Um- 
fange nach, unter Bemerkung der Nummer, unter welcher dasselbe in dem von 
der Ortsobrigkeit zu Folge der Generalverordnung vom #ien Januar 1835 zur 
Centralcommission eingereichten Flurverzeichnisse aufgeführt steht, möglichst genau 
anzugeben, (I 6) und 
die Ursache — (3z. B. daß sein Grundstück eine Ritkerguksparcelle, ein Theil des 
mit Grundsteuern nicht belegten Gemeindeeigenthums rc. sei) — oder den Rechts- 
titel (§ 1), worauf sich die bisher genossene Steuerfreiheit gründet, unter Angabe 
der Beweismittel, mit zu bemerken. 
Die Unterlassung des Anmeldens in der ad a bestimmten Frist ziehe ohne 
Weiteres den Verlust des Rechtes auf Entschädigung nach sich. Hinsichtlich der 
ad b und c gedachten Vorschriften kann der Kreissteuerrath durch Strafaufla- 
gen die Interessenken zur Nachbringung des Fehlenden anhalten, und ihnen dabei 
mit Einräumung einer Frist von vier bis sechs Wochen, statt der Androhung ei- 
ner Ordnungsstrafe, die Erfällung der ad b und c gedachten Erfordernisse unter 
der Verwarnung aufgeben, daß sie außerdem des Anspruchs auf Entschädigung 
für verlustig angesehen und damit weiter nicht gehört werden würden. 
Anmeldung 
Derer, die Eut- 
schädigung in 
Anspruch neh- 
men wollen. 
§ 4. Jeder, der sich angemelder hat, empfängt von dem berreffenden Kreissteuerrathe Bescheinigung 
Bescheinigung darüber, daß und an welchem Tage er sich angemeldee. 
der erfolgten 
Anmeldung.
	        
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