93.
Anspruch zu haben glaubt, liegt ob:
d)
a)
b)
(461)
lich der Nahrung auf diesen Grundstuͤcken Quatemberbeitraͤge oder Grundanlagen
zu entrichten hatten.
Dergleichen Beitraͤge zu den Quatembern und zu der Grundanlage werden
ebenso, wie die Donativ- und Mundgutsteuerbeitraͤge der Ritterguͤter bei Aus—
mittelung der Entschaͤdigungen beruͤcksichtigt. (Vergl. Landtagsabschied vom 30sten
October 1834, Abschnict B, Nr. 20, & 4 und 6, Gesetzsammlung vom Jahre
1834, Seite 328 und 329)
Niche minder sind
diejenigen wirklichen Rittergüter, bei denen zur Entschädigung nicht geeignere
Rusticalgrundstücke mit besessen werden, von der Entschädigung in Bezug auf den
übrigen steuerfreien Grund und Boden nicht auszuschließen. (Vergl. § 6)
Jedem Besitzer eines fkeuerfreien Gutes oder Grundstücks, der auf Entschädi-
sich wegen seines Anspruchs bei dem Kreissteuerrathe desjenigen Bezirks, in dem
das von Steuern befreiete Gut oder Grundstück liegt, längstens bis zum
26sten März 1839.
schriftlich anzumelden, dabei auch
das Gur oder Grundstück der tage, Grenze, dem Namen und ohngefähren Um-
fange nach, unter Bemerkung der Nummer, unter welcher dasselbe in dem von
der Ortsobrigkeit zu Folge der Generalverordnung vom #ien Januar 1835 zur
Centralcommission eingereichten Flurverzeichnisse aufgeführt steht, möglichst genau
anzugeben, (I 6) und
die Ursache — (3z. B. daß sein Grundstück eine Ritkerguksparcelle, ein Theil des
mit Grundsteuern nicht belegten Gemeindeeigenthums rc. sei) — oder den Rechts-
titel (§ 1), worauf sich die bisher genossene Steuerfreiheit gründet, unter Angabe
der Beweismittel, mit zu bemerken.
Die Unterlassung des Anmeldens in der ad a bestimmten Frist ziehe ohne
Weiteres den Verlust des Rechtes auf Entschädigung nach sich. Hinsichtlich der
ad b und c gedachten Vorschriften kann der Kreissteuerrath durch Strafaufla-
gen die Interessenken zur Nachbringung des Fehlenden anhalten, und ihnen dabei
mit Einräumung einer Frist von vier bis sechs Wochen, statt der Androhung ei-
ner Ordnungsstrafe, die Erfällung der ad b und c gedachten Erfordernisse unter
der Verwarnung aufgeben, daß sie außerdem des Anspruchs auf Entschädigung
für verlustig angesehen und damit weiter nicht gehört werden würden.
Anmeldung
Derer, die Eut-
schädigung in
Anspruch neh-
men wollen.
§ 4. Jeder, der sich angemelder hat, empfängt von dem berreffenden Kreissteuerrathe Bescheinigung
Bescheinigung darüber, daß und an welchem Tage er sich angemeldee.
der erfolgten
Anmeldung.