a.
Benennung
oder
Name
des steuerfreien Gu-
tes oder Grund-
stücks.
–—
b.
Lage, Umgrenzung
und
ohngefährer Flächeninhalt
nach
Scheffel
H(Acker)
—
C.
Ort, wohin das steuer-
freie Object gehört, oder
Flur, in welcher dasselbe
liegt, nebst Angabe der
Nummer in demzu Folge
Generalverordnung vom
7ten Januar 1835 ein-
gereichten Flurverzeich-
nisse.
d.
Anzeige der Ursache oder des Rechin
titels, worauf sich die bisher gen#
sene Steuerfreiheit und der Ansp##n#
auf Entschädigung gründet, neb
Allegirung der Beweismittel.
Das altschriftsässi-
ge Rittergut N. N.
mit Pertinenz
ꝛc.
liegt im N. N. Kreise im
Amtsbezirke N.... Stun-
den von der Stadt W. be-
steht in einem herrschaft-
lichen Schlosse, den Wirth-
schaftsgebäuden und den be
sage Lehnbriefs dazu gehö-
rigen Flurstücken, welche
nicht vollständig in einem
Tract, sondern zum Theil
mit Bauergrundstücken ver-
mengt in der Ortsflur lie-
gen und theils an letztere,
theils an die Königliche
Staatswaldung und an die
benachbarten Fluren N. N.
grenzen und zusammen ei-
nen Arealgehalt von ohn-
geffffrt
in sich fassen.
tc.
sämmtliche Pertinenz-
stücke gehören zur Flur
des Ritterguts und Dor-
fes N. N. und sind im
lurverzeichnisse unter
o. 1 u. f. w. aufge-
führt.
ꝛc.
Das Rittergut N. N. wird m#
Ritterpferden wirklich verdient uns
das sämmtliche zum steuerfreien Ri#
terlehn gehörige Pertinenz findet seo
bereits in dem hier beigesügten ältz
sten Lehnbriefe dce Aao. sowis
in der neuesten Erwerbsurkunde vom
Jahre . dollfständig consignirt.
Acquirirte steuerbare oder steuer
bar gewesene Bauergrundstücke beftu-
den sich nicht unter dem Ritterguts-
zubehör, wohl aber ist ein geringer
Theil davon vor vielen Jahren ge-
gen Erbzins zur Erbauung von Häu-
sern an Unterthanen überlassen won#
den.
rc.
Urkundlich ist gegenwärtige Anmeldung dem Sachverhältnisse gemäß und der Wahrheit getreu ausgefertiget
eigenhändig vollzogen worden.
Geschehen zu N. N. am