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—. 4 gr. —= von Einer Seelle, sowie bei mehreren vorhandenen Stellen von
deren erster und mie
—. 2 = —ßvon jeder anderen Stelle
in der 1 Tren Unterabtheilung der Gewerbesteuer zu vernehmen.
§ 2. Für Mützenmacher wird, nächst dem tarifmäßig bereits bestehenden Zu dems. Ta-
ersten Satze von ein zweicer Satz von tise.
a) 2 Thlr. —— —.= a) 6 Thlr. — —.
b.) 1 — — b.) 3 —. —.
C) — . 12gr. "O c) 2 — —.
festgesetzt.
63. Die sogenannten Schachtel= und Kästelmacher entrichten in kleinen Städten Zu deml. Ta-
und auf dem platten Lande den im Tarif A. unter „Schachtelmacher“ aufgeführken ersten rife.
Satz unter c von 8 Groschen auch dann, wenn sie in ihrem Gewerbe von den Mieglie-
dern ihrer Familie oder anderen Gewerbsgehülfen, letztere jedoch untker 18 Jahren, unter-
stützt werden.
Wegen jedes fremden Gewerbsgehülfen über 18 Jahre enrrichten dieselben 4 Groschen
mehr.
Der im Tarif A. ebendaselbst enthaltene zweite Satz unter c von 2 Thalern wird
bierdurch aufgehoben.
6 4. Sterumpfstuhlbauer sind nach den für Stellmacher bestehenden Sätzen Zu deuf
zu vernehmen. rife.
§ 5. Der für Tuchscheerer und Tuchbereirer Decatiseurs bieher bestan= Zu dems.
dene erste und zweite Satz wird hiermie aufgehoben, und es sind dieselben künftig nach rife.
Verhältniß ihres Gewerbsumfangs, ohne ausschließliche Rücksicht guf die Zahl der Ge-
werbsgehülfen, mic einem jährlichen Beitrage von
1 Thaler —. — bis 12 Thalern — —.
zu belegen.
*
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r*!lt
Zur lsten und Ilien Abtheilung.
„, Gewerbesteuer“, „Personalskeuer.“
§ 6. Die wegen Besteuerung der Weberei und Würkberei zeither bestandenen
Vorschriften, namenrlich die berreffenden Sätze des Tarif A, sowie 9 7, pt. 2 des Ge-
setzes vom 22 sten November 1834 und § 4 pet. 2, auch § 5 der Verordnung vom
22ssten Rovember 1835 werden hierdurch außer Krafe gesetzt, und es trecen an deren
Stelle nachstehende Bestimmungen.