Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

Zu 6 B. 
Zu 6 12. 
Zu 6 14. 
Zu 6 22. 
Zu 5 21. 
Zu . 25. 
(2490) 
b) Durch die Fassung § 1 ist es bereits angedeuket, durch § 36 aber noch bestimm- 
ter festgestellt, daß der hierländischen Censur auch alle im Auslande gedruckte Verlags- 
artikel eines inländischen Verlegers unterliegen. Da aber nach 9 45 dem Verleger ein 
Commissionär, der den Vertrieb übernommen hat, gleichzuachten ist, so unterliegen der 
bierländischen Censur alle Schriften, welche entweder im Königreich Sachsen gedruckt, oder 
von da aus, sei es durch einen Verleger oder durch einen Commissionär vertrieben werden 
sollen, und auf welchen daher nach § 45 ein Ort des Inlands, entweder als Druckort 
oder als Wohnort des Verlegers oder des Commissionärs, angegeben ist oder anzugeben 
gewesen wäre. 
II. Am Schlusse dieses sphen ist das Allegat zu berichtigen. Es ist auf 54, niche 
auf 9 55 zu verweisen. 
III. Ob Gelegenheiesgedichte und andere Gelegenheitsschriften zur #ocal= oder zur Cen- 
tralcensur gehören, läßt sich nur im einzelnen Fall, nach dem Inhalt derselbenn bestimmen. 
Daher können alle Gelegenheitsschriften zunächst dem tocalcensor vorgelegt werden, dieser 
aber hat Zweifel, die ihm entweder rücksichtlich der Zulässigkeit oder auch nur rücksichrlich 
der Competenz beigehen, demjenigen Centralcensor zur Entscheidung mitzutheilen, an wel- 
chen er nach § 13 wegen der Zeitschriften gewiesen ist. 
IV. Zur Competenz der Centralcensoren gehören auch die Meß= und Verlags= in- 
gleichen die Sortimentscataloge. Bei der Censur aller Arcen von Büuchercatalogen ist 
überhaupt darauf zu sehen, daß verborene Schriften nicht darin aufgenommen werden. 
V. Es versteht sich von selbst, daß für die oben unter I, a gedachten kleineren Preg- 
erzeugnisse nicht die § 22 für einen ganzen Druckbogen bestimmte Censurgebühr gefordert 
werden kann. Kommt es darüber zwischen dem Censor und dem Drucker nicht zu einer 
Vereinigung, se har das Censurcollegium für den jedesmaligen Fall oder für die einzelnen 
Gattungen von Fällen, nach billigem Ermessen, Bestimmung zu rreffen. 
VI. Die ODrucker haben nach den ihnen über die Vertheilung der Censurfächer er- 
(heilten Anweisungen und nach den durch allgemeine oder besondere Anordnungen festge- 
stellten Grenzen zwischen Local= und Centralcensur sich genau zu achcen, die Censoren aber 
sie mie den ihnen irrigerweise vorgelegten Schriften an den comperenten Censor zu verwei- 
sen, und sind dafür, daß sie ihre Competenz nicht überschreicen, verantwortlich. 
Solleen Drucker, ihnen wiederholt ertheilter Verständigungen und Weisungen unge- 
achtel, mit offenbarer Geflissenrlichkeit den competenten Censor umgehen, so sind sie des- 
halb zur Veranrwortung und Bestrafung zu ziehen. 
VII. a) Die Drucker sind durch ihr Angelöbniß niche behindert, Probebogen oder 
einzelne Bogen der ganzen Auflage, des kechnischen Betriebes halber, oder insofern dieß 
zur Vervollständigung des Werks durch den Verfasser oder letzten Bearbeiter erforderlich 
ist, noch vor Empfang des Censurscheins zu verabfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.