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(und zwar solchenfalls en'weder in Sorten Königl. Preussischen Gepräges bis zu ½/ Thaler=
stücken herab, oder in Königl. Sächsischen Courantbillees) auf Conventionsgeld in Zahlung
resp. zu verwenden und anzunehmen, dergestalt, daß dabei der Werth von
1 Thlr. — gr. — Conv. dem Werthe von 1 Thlr. — gr. 8 pf. Preussisch Geld
—2 21I. — 4 - - — " 21 = -— - 2
— 18. — 6 t - — — a21826 -- -
— 15. — 4 - 2 — — 2 15 2 5 2 - -
5 12 — 42 I s» — - 12 = 4 -- 7z 2
— * 9 — 2 - - 2 — - Oe 3 = - -
— 2 6 — - - 2 — z 6:" 22 - -
— 2 3---— — 3 - 2 — 2 3 1 - -
gleichgeachtet werden mag.
Eine Jahlung von weniger als — 3 gr. 1 pf. Preussisch Geld, ist durch Con-
ventionsgeld lediglich nach dem nämlichen Nominalbetrage, folglich ohne alle Agiovergütung,
eine Zahlung von weniger als — 3 gr. — Conventionzgeld hingegen, in Preussischem
Gelde jedesmal durch Auflegung eines vollen Pfennigs auszugleichen.
Zahlungen in Conventionsgeld können, wie bisher, zum öten Theile in inländischen
1/24 Stücken abentrichret werden.
Scheidemünze, soweit sie überhaupe zulässig, komme lediglich nach ihrem Nominal=
werthe in Anwendung.
§6#2. Diejenigen Verbindlichkeiten, welche die Staatsschuldencasse oder andere Staats-
cassen vor Erlassung dieses Gesetzes gegen Staatsgläubiger oder sonst übernommen haben,
oder welche auf eine bestimmte einzelne, der jetzt gangbaren Wechselzahlung (1/12 und 124
Conventionsmünze) nicht beizuzählende Conventionsmünzsorte gerichtet sind, sollen auch
ferner noch in der versprochenen Währung oder Sorte geleistet werden und es ist auf sel-
bige eben so wenig, als auf die bei den Auswechslungscassen zu Dresden und teipzig vor-
kommenden Jahlungen, die im § 1 nachgelassene alternative Zahlungsmodalicär anzuwenden.
Dagegen tritt dieselbe bei Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern ein.
§ 3. Da die teipziger Wechselzahlung schon zeither auf inländische 1/12 und ½4, letz-
lere bis zum ören Theile der Zahlung, sich berabgestellt hat, dies auch ferner gestatter und
von der diesfallsigen Bestimmung im Münzedicte vom 1 Aren Mai 1763, + 2 abgesehen
werden mag, so soll diese Wechselzahlung, ausser jenen conventionsmäsigen Münzsorten,
auch in Preussischem Courant bis zu 1/86 Stücken mit einem Aufgeld von 279 pro Cent
bestehen, so daß der Schuldner die Wahl hat, in welcher von diesen beiden Valuten er
die Zahlung leisten will. Wegen solcher Wechsel und ihnen gleich zu achtender Anweisungen
bingegen, die auf Preussssches Geld, oder eine bestimmte einzelne Geldsorte ausdrücklich ge-
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