Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(20 ) 
(und zwar solchenfalls en'weder in Sorten Königl. Preussischen Gepräges bis zu ½/ Thaler= 
stücken herab, oder in Königl. Sächsischen Courantbillees) auf Conventionsgeld in Zahlung 
resp. zu verwenden und anzunehmen, dergestalt, daß dabei der Werth von 
1 Thlr. — gr. — Conv. dem Werthe von 1 Thlr. — gr. 8 pf. Preussisch Geld 
—2 21I. — 4 - - — " 21 = -— - 2 
— 18. — 6 t - — — a21826 -- - 
— 15. — 4 - 2 — — 2 15 2 5 2 - - 
5 12 — 42 I s» — - 12 = 4 -- 7z 2 
— * 9 — 2 - - 2 — - Oe 3 = - - 
— 2 6 — - - 2 — z 6:" 22 - - 
— 2 3---— — 3 - 2 — 2 3 1 - - 
gleichgeachtet werden mag. 
Eine Jahlung von weniger als — 3 gr. 1 pf. Preussisch Geld, ist durch Con- 
ventionsgeld lediglich nach dem nämlichen Nominalbetrage, folglich ohne alle Agiovergütung, 
eine Zahlung von weniger als — 3 gr. — Conventionzgeld hingegen, in Preussischem 
Gelde jedesmal durch Auflegung eines vollen Pfennigs auszugleichen. 
Zahlungen in Conventionsgeld können, wie bisher, zum öten Theile in inländischen 
1/24 Stücken abentrichret werden. 
Scheidemünze, soweit sie überhaupe zulässig, komme lediglich nach ihrem Nominal= 
werthe in Anwendung. 
§6#2. Diejenigen Verbindlichkeiten, welche die Staatsschuldencasse oder andere Staats- 
cassen vor Erlassung dieses Gesetzes gegen Staatsgläubiger oder sonst übernommen haben, 
oder welche auf eine bestimmte einzelne, der jetzt gangbaren Wechselzahlung (1/12 und 124 
Conventionsmünze) nicht beizuzählende Conventionsmünzsorte gerichtet sind, sollen auch 
ferner noch in der versprochenen Währung oder Sorte geleistet werden und es ist auf sel- 
bige eben so wenig, als auf die bei den Auswechslungscassen zu Dresden und teipzig vor- 
kommenden Jahlungen, die im § 1 nachgelassene alternative Zahlungsmodalicär anzuwenden. 
Dagegen tritt dieselbe bei Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern ein. 
§ 3. Da die teipziger Wechselzahlung schon zeither auf inländische 1/12 und ½4, letz- 
lere bis zum ören Theile der Zahlung, sich berabgestellt hat, dies auch ferner gestatter und 
von der diesfallsigen Bestimmung im Münzedicte vom 1 Aren Mai 1763, + 2 abgesehen 
werden mag, so soll diese Wechselzahlung, ausser jenen conventionsmäsigen Münzsorten, 
auch in Preussischem Courant bis zu 1/86 Stücken mit einem Aufgeld von 279 pro Cent 
bestehen, so daß der Schuldner die Wahl hat, in welcher von diesen beiden Valuten er 
die Zahlung leisten will. Wegen solcher Wechsel und ihnen gleich zu achtender Anweisungen 
bingegen, die auf Preussssches Geld, oder eine bestimmte einzelne Geldsorte ausdrücklich ge- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.