Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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6.)  Gese,
die  nach  dem  Werthe  von  Preussischem  Courant  abzustempelnden  Cassenbillets,
ingleichen  die  in  grössern  Appoints  auszugebenden  Schatzscheine  betreffend;
vom  Sten  Januar  1838.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  Koͤnig  von
Sachsen  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.

finden,  um  dem  Begehre  nach  den  auf  Preussisch  Courant  in  Gemaͤsheit  des  Gesetzes  vom
ZOsten  Juli  1834  umgewandelten  Cassenbillets,  so  wie  nach  groͤsseren  Appoints  und  ein—
tretenden  Falls  nach  fernerweiter  Vermehrung  der  vorhandenen  Geldrepraͤsentationsmittel
entsprechen  zu  koͤnnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  Nachstehendes  andurch
festzusetzen  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

&  1.  Die  durch  das  Gesetz  vom  30sten  Juli  1834  bis  zur  Hoͤhe  von  Einer  Million
Thalern  angeordnere  Umwandlung  und  Abstempelung  der  Conventionscassenbillets  nach  dem
Werche  von  Preussisch  Courank  wird  bis  zu  der  Summe  von  Einer  und  einer  halben  Million
Thalern  erstreckt  werden.

§2.  Unser  Finanzministerium  ist  ermächtigt,  aus  den  Vorrächen  der  hiesigen  Münzsilätte

  Silber  in  Barren  bis  zu  dem  Bekrage  von  Einer  Million  Thalern,  die  Mark  zu  1  3  Thlr.
8  gr.  —  Conventionsgeld  gerechnet,  an  einem  hierzu  geeigneren  Orte  niederzulegen,  und
dafür  eine  entsprechende  Summe  an  den  Inhaber  gülciger  und  auf  Währung  nach  dem
21  Guldenfusse  lautender  „Schatzscheine“,  in  Appoints  zu  50,  100,  200  und  500
Thalern,  auszugeben,  welche  bei  und  von  allen  Staatscassen  anstatt  baaren  Geldes  in
Zahlung  angewendet  und  gegen  solches  jederzeit  bei  den  bestehenden  Auswechslungscassen
verwechselt  werden  können.

##  3.  Die  wegen  Bestrafung  der  Rachahmung  und  Verfälschung  der  Cassenbillets
gesetzlich  bestehenden  Bestimmungen  leiden  auch  auf  die  nach  §  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  anzufertigenden  Schatscheine  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
andurch  beauftragt  wird,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  Seen  Januar  1838.