Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Roßwein. 
2 „ „ 
Wox, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. v 
thun hiermit kund, daß Wir auf das, durch Unsere Ministerien der Justiz und des In- 
nern Uns vorgetragene Ansuchen des Stadtraths zu Roßwein, die von demselben und den 
Scadrverordneten daselbst, unter Zustimmung des dasigen grösseren Bürgerausschusses, ge- 
schebene Errichtung einer Sparcasse für die unbemitetelten Einwohner von Roßwein und 
der nächstgelegenen Ortschaften, genehmigt und dem, fur sothane Sparcasse von schon ge- 
nanntem Scadtrathe entworfenen, soweit nöthig berichtigten, hier anliegenden Regularive, 
Unsere Bestätigung dergestalt ertheile haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf 
das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhaͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 161en Januar 1838. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Elruard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
Regulatid 
für die Sparcasse zu Roßwein. 
20. ꝛc. 
   
§9. Dafern einem Einleger das Einlagebuch abhanden kommt, so hat er davon Verfahren bei 
an den obrigkeitlichen Depurirten Anzeige zu erstatten. Die Sparcassendeputarion wird bathande * 
sodann, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf aunmienen Eir 
Kosten des Verlierers durch das Localblart bekannt machen, und den Inhaber auffordern, 
wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeiner, selbige binnen drei Mong-
	        
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