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I) die Bestätigung an Eidesstatt, daß die zu versendenden Gegenstände wirk-
lich Erzeugnisse der vereinsländischen Industrie sind,
4) die Benennung des Grenzzollamtes, bei welchem der Austritt geschehen
soll, und endlich 1
e) der Ort, von welchem ab die Versendung erfolgt, nebst Namen und
Stand des Versenders.
2.) Das Zoll= oder Steuerame prüft die Declaration. Ist nichts zu erinnern, so
läßt dasselbe die Colli plombiren und bescheinigt auf der Declaration selbst, daß
die darin benannten Gegenstände sich im freien Verkehr befunden haben und über
deren Eigenschaft als Industrieerzeugnisse der Zollvereinsstaaten kein Zweifel obwalte.
Die solchergestale attestirte Declaration muß bis zu dem bezeichneten Grenz-
zollamte bei der ausgehenden Waare bleiben.
3.) Der Waarenführer hak das Ursprungecertisicat dem genannten Amte vorzulegen.
Letzteres prüft den amtlichen Verschluß der Colli und erneuerk solchen, dafern sich
an demselben eine, nach vorgängiger Erörterung, zu irgend einem Berdacht keinen
Anlaß gebende Verletzung findet, und artestirt sodann den wirklich erfolgten Aus-
tritt der Waaren, deren vereinsländischer Ursprung auf diese Weise nunmehr be-
scheinigr worden ist.
Hierauf wird das solchergestalt beglaubigee Cerkificar in ein Register eingerra-
gen, und dem Waarenführer zurückgegeben, um demselben als Ausweis und als
Grund des Anspruchs auf Zulassung der Waare in dem Königreiche der Nieder=
lande nach Maaßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen zu dienen.
4.) Die Versendung derartiger vereinsländischer Industrieerzeugnisse durch die Post
nach den Niederlanden kann ebenfalls nur unter Begleitung eines Ursprungscer-
tificats erfolgen, und nur von solchen Orten aus geschehen, wo sich zu dergleichen
Abfertigungen befugte Joll= oder Steuerämter befinden. Ist von letzteren die
Unrersuchung der Waaren erfolgt und der amcliche Verschluß angelegt, auch die
Declaration auf oben beschriebene Weise attestire, so wird letztere offen nebst dem
zugehörenden Collo zur Post gegeben.
Hiernach hat die Zoll= und Steuerdirection das Erforderliche zu verfügen und die
bekroffenen JZoll= und Steuerämter mit Anweisung zu versehen.
Dresden, den 1 7#en April 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.