Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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I) die Bestätigung an Eidesstatt, daß die zu versendenden Gegenstände wirk- 
lich Erzeugnisse der vereinsländischen Industrie sind, 
4) die Benennung des Grenzzollamtes, bei welchem der Austritt geschehen 
soll, und endlich 1 
e) der Ort, von welchem ab die Versendung erfolgt, nebst Namen und 
Stand des Versenders. 
2.) Das Zoll= oder Steuerame prüft die Declaration. Ist nichts zu erinnern, so 
läßt dasselbe die Colli plombiren und bescheinigt auf der Declaration selbst, daß 
die darin benannten Gegenstände sich im freien Verkehr befunden haben und über 
deren Eigenschaft als Industrieerzeugnisse der Zollvereinsstaaten kein Zweifel obwalte. 
Die solchergestale attestirte Declaration muß bis zu dem bezeichneten Grenz- 
zollamte bei der ausgehenden Waare bleiben. 
3.) Der Waarenführer hak das Ursprungecertisicat dem genannten Amte vorzulegen. 
Letzteres prüft den amtlichen Verschluß der Colli und erneuerk solchen, dafern sich 
an demselben eine, nach vorgängiger Erörterung, zu irgend einem Berdacht keinen 
Anlaß gebende Verletzung findet, und artestirt sodann den wirklich erfolgten Aus- 
tritt der Waaren, deren vereinsländischer Ursprung auf diese Weise nunmehr be- 
scheinigr worden ist. 
Hierauf wird das solchergestalt beglaubigee Cerkificar in ein Register eingerra- 
gen, und dem Waarenführer zurückgegeben, um demselben als Ausweis und als 
Grund des Anspruchs auf Zulassung der Waare in dem Königreiche der Nieder= 
lande nach Maaßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen zu dienen. 
4.) Die Versendung derartiger vereinsländischer Industrieerzeugnisse durch die Post 
nach den Niederlanden kann ebenfalls nur unter Begleitung eines Ursprungscer- 
tificats erfolgen, und nur von solchen Orten aus geschehen, wo sich zu dergleichen 
Abfertigungen befugte Joll= oder Steuerämter befinden. Ist von letzteren die 
Unrersuchung der Waaren erfolgt und der amcliche Verschluß angelegt, auch die 
Declaration auf oben beschriebene Weise attestire, so wird letztere offen nebst dem 
zugehörenden Collo zur Post gegeben. 
Hiernach hat die Zoll= und Steuerdirection das Erforderliche zu verfügen und die 
bekroffenen JZoll= und Steuerämter mit Anweisung zu versehen. 
Dresden, den 1 7#en April 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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