Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

Anlage VI. 
(123 ) 
zum § 9 des Regulatios wegen der Ausgleichungsabgaben. 
Ortseinnehmerei Giessen. 
100. 
Den 20lsten Febr#ar 1833 hat 
err Johann Stein, Tabaksfabrikant, 
hnhaft zu Giessen, angezeigt, daß 
heute Vormittags um zehn Uhr Einen 
ntner Zwanzig Pfund 
tkrossherzoglich Hessischen Gewichts 
Königlich Preussischen Gewicthts 
Nicirten Rauchtabak aus seinem La- 
t durch Fuhrmann Volk von Giessen 
den Kaufmann Peter Bär in Langen 
senden wolle. 
Zur Sicherung der Ausgleichungsab- 
ben 
ist der Betrag derselben 
baar deponirt d 
schriftlich vanmmen Korden. 
Diese Ladung muß in drei Tagen 
dem Orte ihrer Bestimmung sein. 
Derselbe haftet für die richtige Er- 
lung der ihm wegen dieser Versendung 
fliegenden Verbindlichkeiten, urkundlich 
er Unterschrift. 
J ohann Stein. 
839. 
VIZrND N MHNAATNTT 
  
Nr. 100. 
Abfuhrschein für Tabak 
  
Oberhessen. 
Provinz 
  
Ortseinnehmerei 
Giessen. 
  
  
über Einen Centner Zwanzig Pfund fabricirten 
Rauchtabak in Einem Fass M Nr. 3, welche 
der Tabaksfabrikant Johann Stein, wohnhaft zu 
Giessen heute um Zehn Uhr Vaomittags durch 
Fuhrmann Voll von Giessen an Peter Bär, 
Kaufmann zu Langen, versenden will. 
Diese Ladung geht auf der Straße über Fried- 
  
  
  
Bescheinigung. 
berg, Mainkur, Offenbach nach Langen, sie muß 
in Drei Tagen an dem Orte ihrer Bestimmung sein, 
und darf nur im Beisein des Ortseinnehmers abge- 
laden werden. 
Giessen, am 21sten Februar 1833. 
Dieser Abfuhrschein ist bei der Ankunft im Grossherzoglich Hessi 
Bestimmungsort sogleich an den Ortseinnehmer *5n. es ische 
abzugeben und nach Vollziehung der Einfuhrbe— Ortscinnehmenei. 
scheinigung auf der Kehrseite an die Ortseinneh- Walther. 
merei des Ausstellungsortes zurückzuliefern. Erst 
nach erfolgter Zurücklieferung des vollzogenen Ab- 
fuhrscheins an den Ortseinnehmer des Versendungs- 
orts kann die deponirte Abgabe zurückgezahlt, oder 
die geleistete schriftliche Bürgschaft gelöscht werden. 
NFUNR-SCEZ7W. 
Nr. 100. 
Der dem Her#m Johann Stein, wohnhaft zu Giessen, unter 
Giessen, den 27 ten Februar 1833. 
obiger Nummer über Einen Centner Zwanzig Pfund fabricirten 
Rauchtabak ertheilte Abfuhrschein wurde unterm heutigen Tage, mit 
Einfüuhrbescheinigung der Ortseinnehmerei Langen versehen, an die 
unterzeichnete Ortseinnehmerei zurückgelieferk. 
Grossherzogl. Hessische Ortseinnehmerei. 
21 
Walther.
	        
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