Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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» Tag. Seite. Paragr. 
Ruhestörungen — Bestimmung, welche Behörde bei Untersuchung und Bestra- 
fung derselben competent sein oe 31 Juli 204 III 
Schaumburg-Lippe, Fuͤrstenthum, — den Abschluß einer Uebereinkunft mit 
der dasigen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaga— 
bunden und Ausgewiesenen betr. . ........ 20 Juli 184 
Hierzu die Ministerialerklaͤrung vom 14ten Juli 1839 : 185 
Scheidemünze — unter welchen Bedingungen deren Ausprägung und Ausgabe 1838 
erfolgen fffllllll 30 Juli 8 12 
— — kuͤnftige Umwandlung der Groschen inluͤndischen Gepraͤges auff 1839 
den Nennwerth derselben im 14 Thalerfluße 29 Aug. 201 fg. 1 —4 
— — als solche sollen bei Zahlungen unter 4 gr. an Staatscassen in 
Conventionsgeld auch künftig inländische Zx Thalerstücke verwendet 
werden konen⅛:: 7 Dec. 311 
Schönburgische Entschädigungsgelder — deren Vertheilung und Ver- 
wendung brrrtttt... 8 Aug. 191 
Hierzu der Vertheilungs= und Verwendungsplan nebst dessen 
Nachtrreaaaa O- 272 fg. 
Schriften, im Art. 267 des Criminalgesetzbuchs verbotene, — die Untersuchung 
und resp. Bestrafung der Verfertiger derselben ist der Justizbehörde 
zu überlasennnsss 31 Juli 203 1 
Schulen, katholische, s. Kirchen und Schulen. 
Schullehrer, in Elementarvolksschulen angestellte, — deren Emeritirung 10 Jan. 19 1—5 
— — Anordnung an Gerichtsbehörden zur Anzeigeerstattung in Fällen, 
wo dieselben wegen gemeiner Vergehen zur Untersuchung gezogen 
worden innndd- 1 Juni 166 
— — den zu deren Vocationen zu verwendenden Stempel betr. 10 Mai 167 1 — 4 
Schwarzburg-Rudos stadt, Fürstenthum, — den von der dasigen Regierung 
bewirkten Anschluß an die zwischen der Königl. Sächsischen und der 
Königl. Preußischen Regierung bestehende Convention wegen der wech- 
selseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und an die dazu verabrede- 
ten ergänzenden Bestimmungen betr. ...... 10 April 124 
Hierzu eine Ministerialerklärung vom 10ten Februar 1839 : 2: 125 
— Sondershausen, Fürstenthum, — den Beitritt der dasigen Re- 
gierung zu den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem König- 
reiche Preußen unterm krren November 1838 vereinbarten Erlänte- 
rungen und Zusätzen zu der zwischen den gedachten Regicrungen we- "6 
gen Uebernahme der Ausgewiesenen bestehenden Convention betr. 8 April 128 
# Hierzu eine Ministerialerklärung vom öten Februar 1839 - 129 
Silbermünze — Einstellung der Ausmünzung derselben im 20 Guldenfuße und 
Ausprägung von Zwei= und Einthalerstücken im 14 Thalerfuße in 
hiesigen Landddennr 11 Jan, 12 
Sparcassenanstalten zu Camenz, Chemnitz und Hain — deren Bestätigung, 
s. Camenz, Chemnitz und Hain. 
Staatsangehörigkeit — Conventionen darüber, s. Altenburg, Anhalt-Bern- 
burg, Anhalt-Dessau, Braunschweig-Lüneburg, Coburg-Gotha, Hanno- 
ver, Meiningen, Reuß-Plauen ältere Linie, Reuß-Plauen jüngere Li- 
nie, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- 
dershausen, Weimar. 
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