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Ruhestörungen — Bestimmung, welche Behörde bei Untersuchung und Bestra-
fung derselben competent sein oe 31 Juli 204 III
Schaumburg-Lippe, Fuͤrstenthum, — den Abschluß einer Uebereinkunft mit
der dasigen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaga—
bunden und Ausgewiesenen betr. . ........ 20 Juli 184
Hierzu die Ministerialerklaͤrung vom 14ten Juli 1839 : 185
Scheidemünze — unter welchen Bedingungen deren Ausprägung und Ausgabe 1838
erfolgen fffllllll 30 Juli 8 12
— — kuͤnftige Umwandlung der Groschen inluͤndischen Gepraͤges auff 1839
den Nennwerth derselben im 14 Thalerfluße 29 Aug. 201 fg. 1 —4
— — als solche sollen bei Zahlungen unter 4 gr. an Staatscassen in
Conventionsgeld auch künftig inländische Zx Thalerstücke verwendet
werden konen⅛:: 7 Dec. 311
Schönburgische Entschädigungsgelder — deren Vertheilung und Ver-
wendung brrrtttt... 8 Aug. 191
Hierzu der Vertheilungs= und Verwendungsplan nebst dessen
Nachtrreaaaa O- 272 fg.
Schriften, im Art. 267 des Criminalgesetzbuchs verbotene, — die Untersuchung
und resp. Bestrafung der Verfertiger derselben ist der Justizbehörde
zu überlasennnsss 31 Juli 203 1
Schulen, katholische, s. Kirchen und Schulen.
Schullehrer, in Elementarvolksschulen angestellte, — deren Emeritirung 10 Jan. 19 1—5
— — Anordnung an Gerichtsbehörden zur Anzeigeerstattung in Fällen,
wo dieselben wegen gemeiner Vergehen zur Untersuchung gezogen
worden innndd- 1 Juni 166
— — den zu deren Vocationen zu verwendenden Stempel betr. 10 Mai 167 1 — 4
Schwarzburg-Rudos stadt, Fürstenthum, — den von der dasigen Regierung
bewirkten Anschluß an die zwischen der Königl. Sächsischen und der
Königl. Preußischen Regierung bestehende Convention wegen der wech-
selseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und an die dazu verabrede-
ten ergänzenden Bestimmungen betr. ...... 10 April 124
Hierzu eine Ministerialerklärung vom 10ten Februar 1839 : 2: 125
— Sondershausen, Fürstenthum, — den Beitritt der dasigen Re-
gierung zu den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem König-
reiche Preußen unterm krren November 1838 vereinbarten Erlänte-
rungen und Zusätzen zu der zwischen den gedachten Regicrungen we- "6
gen Uebernahme der Ausgewiesenen bestehenden Convention betr. 8 April 128
# Hierzu eine Ministerialerklärung vom öten Februar 1839 - 129
Silbermünze — Einstellung der Ausmünzung derselben im 20 Guldenfuße und
Ausprägung von Zwei= und Einthalerstücken im 14 Thalerfuße in
hiesigen Landddennr 11 Jan, 12
Sparcassenanstalten zu Camenz, Chemnitz und Hain — deren Bestätigung,
s. Camenz, Chemnitz und Hain.
Staatsangehörigkeit — Conventionen darüber, s. Altenburg, Anhalt-Bern-
burg, Anhalt-Dessau, Braunschweig-Lüneburg, Coburg-Gotha, Hanno-
ver, Meiningen, Reuß-Plauen ältere Linie, Reuß-Plauen jüngere Li-
nie, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son-
dershausen, Weimar.
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