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6 6. Die in § 1, sub II, 6 gedachten ritterschaftlichen Beieräge, bestehend in dem
gewöhnlichen Donariv an
13,500 Thalern — —
und den Beicrägen zu den erhöhren Staatsbedürfnissen an
31,666 Thalern 16 gr. —,
werden nach dem üblichen Erhebungsfuße in den zeitherigen Terminen durch die aus dem
Mircel der Ritterschafe bestellten Einnehmer ferner eingehoben und zur Steuerhauprcasse
regelmäßig abgelieferk.
§ 7. Die wegen Enerichtung und Erhebung der Steuern und Abgaben bestehenden
Vorschriften sind, insoweit nicht hierunrer etwas Anderes ausdrücklich angeordnet ist,
auch für das Jahr 1840 genau in Obacht zu nehmen.
§J 8. Die zu entrichtenden Steuern jeder Art sind, wie hierdurch noch besonders
eingeschärft wird, von den Untereinnahmen zur gehörigen Zeic, in den gesetzlich annehm-
baren Geldsorten, mir thunlichster Vermeidung von Resten, zu erheben und vorschrift-
mäßig an die betreffenden Cassen einzuliefern und zu berechnen.
§ 9. Die etwanigen Reste der abgelaufenen letzten und früheren Bewilligungen sind
gehörig, jedoch, damic der Abführung der laufenden Abgaben niche Eintrag geschehe, mit
der erforderlichen Vorsicht und unter Beobachtung der dießfalls bestehenden besonderen Vor-
schriften einzuziehen.
#J 10. In Quatembersteuern haben die Gemeinden, wie bisher, die aufhabenden
Quatembercontingente vollständig abzuführen und zu vertreten.
Ees dürfen daher Reste in dergleichen Steuern in Zurechnung nicht angenommen werden.
§ 11. Hinsichtlich der in der Oberlausik besonders aufzubringenden Steuern und
Abgaben wird nach Regulirung des Provincialskeuerausschreibens das weiter Nöthige zur
öffentlichen Kenneniß gebrachr werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten.
Dresden, am 7ien December 1839.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.