Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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6 6. Die in § 1, sub II, 6 gedachten ritterschaftlichen Beieräge, bestehend in dem 
gewöhnlichen Donariv an 
13,500 Thalern — — 
und den Beicrägen zu den erhöhren Staatsbedürfnissen an 
31,666 Thalern 16 gr. —, 
werden nach dem üblichen Erhebungsfuße in den zeitherigen Terminen durch die aus dem 
Mircel der Ritterschafe bestellten Einnehmer ferner eingehoben und zur Steuerhauprcasse 
regelmäßig abgelieferk. 
§ 7. Die wegen Enerichtung und Erhebung der Steuern und Abgaben bestehenden 
Vorschriften sind, insoweit nicht hierunrer etwas Anderes ausdrücklich angeordnet ist, 
auch für das Jahr 1840 genau in Obacht zu nehmen. 
§J 8. Die zu entrichtenden Steuern jeder Art sind, wie hierdurch noch besonders 
eingeschärft wird, von den Untereinnahmen zur gehörigen Zeic, in den gesetzlich annehm- 
baren Geldsorten, mir thunlichster Vermeidung von Resten, zu erheben und vorschrift- 
mäßig an die betreffenden Cassen einzuliefern und zu berechnen. 
§ 9. Die etwanigen Reste der abgelaufenen letzten und früheren Bewilligungen sind 
gehörig, jedoch, damic der Abführung der laufenden Abgaben niche Eintrag geschehe, mit 
der erforderlichen Vorsicht und unter Beobachtung der dießfalls bestehenden besonderen Vor- 
schriften einzuziehen. 
#J 10. In Quatembersteuern haben die Gemeinden, wie bisher, die aufhabenden 
Quatembercontingente vollständig abzuführen und zu vertreten. 
Ees dürfen daher Reste in dergleichen Steuern in Zurechnung nicht angenommen werden. 
§ 11. Hinsichtlich der in der Oberlausik besonders aufzubringenden Steuern und 
Abgaben wird nach Regulirung des Provincialskeuerausschreibens das weiter Nöthige zur 
öffentlichen Kenneniß gebrachr werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achten. 
Dresden, am 7ien December 1839. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken.
	        
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