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2) im zollfreien Verkehr befindliche Waaren, welche stromwärts aus dem Käönigreiche
Preußen unmittelbar nach Sachsen kommen, entweder um daselbst ausgeschifft oder
von da weiter in das Ausland geführt zu werden; hiernächst
3) die zum Verdeck eines Fahrzeuges ein= und zugerichteren, folglich zum Schiffsge-
räth gehörenden Breter, oder in deren Ermangelung auch andere, zu diesem Zweck
bestimmte, lose Breter, jevoch solchenfalls nur in nachbemerkten Mengen. Näm-
lich bei Fahrzeugen von einer Tragfähigkeir
a) unter 10 Hb. ast 387 Cer. 44 Pfd. Jollgewicht:
1 Schock,
b) von 10 —25 Hb. tast — 387 Cer. 44 Pfd. bis 968 Ctr. 59 Pfd. Joll-
gewicht::
2 Schock,
c) von 25 — 45 Hb. tast = 968 Ctr. 59 Pfd. bis 1743 Cer. 36 PfdK.
Jollgewicht:
21 Schock,
d) von 45 Hb. tast und mehr — 1743 Cer. 46 Pfd. Zollgewicht und mehr:
3 Schock
dergleichen Breter.
4) Reisende und deren Gepäck,
5) Reiseviccualien der Schiffer, die nicht im Manifest stehen und besonders bestimmte
Mengen nicht überschreiten.
&8. Zu II. Die Recognitionsgebühr,
welche auf die ganze Sächsische Stromstrecke für Elbschiffe
lster Classe. — 8 gr. — „
Iter — 16 — 2. S -OD
Illter --. . 1 Thlr. — . — und danfuß,
IVVde 1 8 —
vertragsmäßig beträge, ist von allen Fahrzeugen ohne Uncerschied, beim Eincritt in das
Schsische Stromgebiet an die Elbzollämter in Schaudau und Strehla nach folgenden
Sätzen im 14 Thalerfuß zu encrichten: